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Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen und von mehreren am örtlich relevanten Markt verfügbaren Mietangeboten nur das günstigste zu wählen. Die Fraunhofer-Liste ist zur Schätzung des durchschnittlichen 'Normaltarifs' grundsätzlich der Schwacke-Liste vorzuziehen, da sie den regionalen Markt realistischer abbildet und tatsächliche Marktpreise erfasst. Eine vollständige Haftungsbefreiung für den Mietwagen ist nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte selbst eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung für das verunfallte Fahrzeug abgeschlossen hatte, da er sonst bessergestellt würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |