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Für die Umrechnung des vormaligen Punktestandes in Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem ist auf die bei Ablauf des 30. April 2014 eingetragenen Punkte abzustellen. Nachträglich in das Fahreignungsregister eingetragene Zuwiderhandlungen, die bis zum 30. April 2014 begangen wurden, sind nicht nachträglich in die Punkteumrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. einzubeziehen, sondern wirken sich erst nach der Umrechnung auf den Punktestand aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |