|
Bei einer gerechtfertigten Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht ist die Mitteilung an den Dritten auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Es reicht aus, der Straßenverkehrsbehörde unter Bezeichnung der Diagnose mitzuteilen, dass Zweifel an der Kraftfahrtauglichkeit bestehen. Die Übersendung eines vollständigen Entlassungsberichts mit ausführlicher Diagnose und Anamnese ist in diesem Umfang nicht angemessen und erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |