Das Verkehrslexikon

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Freiwillige Beibringung eines MPU-Gutachtens und Aktenherausgabe

Freiwillige Beibringung eines MPU-Gutachtens und Aktenherausgabe




Gliederung:


- Allgemeines
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Strafrecht: zwecks Vermeidung des Führerscheinentzugs



Allgemeines:



Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

VGH Mannheim v. 01.03.1993:
Zur Zulässigkeit einer freiwilligen MPU im Widerspruchsverfahren und zum Recht auf Aktenübersendung an das MPU-Institut

Auszug Himmelreich DAR 2005, 131:
Zur Zulässigkeit der Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens auch schon vor Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis




VG Neustadt v. 16.03.2005:
Pflicht der FE-Behörde, der Teilnahme an einem Kurs gem. § 70 FeV zuzustimmen und die Führerscheinakte dazu bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides herauszugeben

OVG Koblenz v. 11.12.1996:
Liegt im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens bereits ein verwertbares negatives Gutachten vor und will der Betroffene vor dem Hintergrund der ihn für die Wiedererlangung seiner Fahreignung treffenden Beweislast auf seine Kosten ein Parteigutachten einholen, so hat er zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens einen aus Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) folgenden Anspruch auf Überlassung der bei der Behörde geführten Führerscheinakte an den von ihm beauftragten Gutachter, da nur so auch eine qualifizierte Auseinandersetzung mit dem bereits vorliegenden Gutachten möglich ist ("Grundsatz der Waffengleichheit").

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Strafrecht: zwecks Vermeidung des Führerscheinentzugs:



AG Reinbek v. 15.09.2008:
Von der Entziehung der Fahrerlaubnis, der Einziehung des Führerscheins und der Verhängung einer Sperrfrist gem. §§ 69, 69 a StGB kann abgesehen werden, wenn zwar ein Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht wurde, das Gericht jedoch die aus der Tat sprechende Vermutung der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen als widerlegt erachtet, weil ausweislich eines freiwillig eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.


AG Lüdinghausen v. 02.03.2010:
Hat ein wegen einer Trunkenheitsfahrt Angeklagter sich einer Rehabilitationsmaßnahme unterzogen und ein privat beauftragtes Fahreignungsgutachten vorgelegt, wonach seine Fahreignung wiederhergestellt ist, dann ist die Regelwirkung des § 69 Abs.2 Nr.2 StGB damit zur vollen Überzeugung des Gerichts widerlegt, sodass von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann.

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