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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei Erkrankungen oder Mängeln nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV. Eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichzusetzen mit einer Psychose im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV und führt nicht zur Fahrungeeignetheit, wenn keine eindeutigen psychotischen Symptome oder wahnhafte Störungen vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |