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Der Annahme zweier Zuwiderhandlungen i.S.d. § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG steht nicht entgegen, dass diese im Bußgeldbescheid als tateinheitlich begangen bewertet wurden. Denn § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG erfordert nicht zwei durch jeweils eigene Taten begangene oder – jedenfalls – in Tatmehrheit stehende Verkehrsverstöße. Auch zwei in Tateinheit begangene Verstöße stellen zwei Zuwiderhandlungen dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |