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Der Schadensersatzanspruch nach §§ 7 I, 17 I, 18 I StVG, 823 I BGB i. V. m. § 115 VVG setzt voraus, dass der Kläger die von ihm behauptete Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des dadurch entstandenen Schadens darlegt und beweist. Eine schlüssige Darlegung fehlt, wenn ein Sachverständigengutachten nachvollziehbar feststellt, dass die vorgefundenen Schäden nicht durch das vom Kläger dargestellte Unfallgeschehen ausgelöst worden sein können. Es obliegt dem Kläger darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden gerade durch das von ihm dargestellte Unfallereignis herbeigeführt wurde, insbesondere wenn die Umstände auf einen absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfall hindeuten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |