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In der Kraftfahrzeugversicherung hat der Versicherte grundsätzlich nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen, sondern lediglich das äußere Bild des Diebstahls nachzuweisen. Die dem Versicherungsnehmer zugutekommende Redlichkeitsvermutung kann jedoch im Einzelfall erschüttert werden, wodurch er beweisfällig bleibt und die Klage abzuweisen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |