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Der Kläger ist berechtigt, den ihm entstandenen Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (ohne Umsatzsteuer) zu berechnen, wenn das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Verkehrsunfall instandgesetzt wurde. War das Fahrzeug bei seiner Beschädigung bereits mehr als 3 Jahre zum Straßenverkehr zugelassen, ist der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt einzulassen, sofern keine Umstände aufgezeigt werden, die eine teurere Reparatur rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |