Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 12.03.2015: Haftung bei Parkplatzunfall: Kollision rückwärtsfahrender Fahrzeuge; Zurechnung von Mitverschulden des Fahrers an den Eigentümer.




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2015 - 28 C 666/14) hat entschieden:

   Ist der Kläger nur Eigentümer, nicht aber Halter seines beschädigten Fahrzeugs, kann ihm ein etwaiger Verursachungsbeitrag bzw. ein etwaiges Mitverschulden des Fahrers nicht zugerechnet werden. Bei einer Kollision zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge auf einem Parkplatz spricht gegen beide Fahrer analog § 9 Abs. 5 StVO ein Anscheinsbeweis, dass sie ihre besonderen Sorgfaltspflichten bei der Rückwärtsfahrt missachtet haben. Die beklagtenseits angeführte Eigenersparnis des Leasingnehmers bei Mietwagenkosten kommt nicht zum Tragen, wenn ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rückwärtsfahren
und
Mietwagenkosten - Taxi statt Mietwagen


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.01.2015 durch den Richter am Amtsgericht I

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.172,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.154,07 € seit dem 6.8.2013, aus weiteren 189,- € vom 15.8.2013 bis zum 12.3.2014 und aus weiteren 18,90 € seit dem 13.3.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits zu 12% auferlegt,

den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 88%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Klägerin nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Klage ist überwiegend begründet.

I.

Der Klägerin steht ein verbleibender Schadensersatzanspruch von 1.172,97 € gegen die Beklagten zu.

1.

Die Klägerin kann gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG aus eigenem Recht mit Ausnahme der Mietwagenkosten vollständigen Schadensersatz von den Beklagten verlangen. Da die Klägerin nur Eigentümerin, nicht aber Halterin ihres beschädigten Fahrzeugs ist, kann ihr insoweit ein etwaiger Verursachungsbeitrag bzw. ein etwaiges Mitverschulden des Zeugen C nicht zugerechnet werden (vgl. BGH NZV 2007, 610ff). Damit ergibt sich ein auszugleichender Gesamtschaden von 2.308,14 € (1.845,15 € + 217,99 € + 220,- € + 25,- €), so dass die Klägerin den verbleibenden hälftigen Betrag von 1.154,07 € verlangen kann.

2.

Die Klägerin kann hinsichtlich der aus abgetretenem Recht geltend gemachten Mietwagenkosten Schadensersatz in Höhe von 189,- € verlangen, so dass ihr noch 18,90 € zuzusprechen sind. Im Ausgangspunkt sind der Leasingnehmerin erstattungsfähige Mietwagenkosten von 378,- € angefallen. Die beklagtenseits angeführte Eigenersparnis der Leasingnehmerin kommt nicht zum Tragen, weil diese nach dem unbestrittenen klägerischen Vortrag in der Replik, dort Seite 4 (Bl. XX d. A.), ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 1119f).

Die Abwägung der Verursachungsanteile des Zeugen C und der Beklagten zu 1) gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG führt dazu, dass die Beklagten für den Unfall hälftig haften. Gegen beide Fahrer spricht nämlich analog § 9 Abs. 5 StVO ein Anscheinsbeweis, dass sie ihre besonderen Sorgfaltspflichten bei der Rückwärtsfahrt missachtet haben. Eine höhere Haftungsquote der Beklagten folgt nicht daraus, dass der Zeuge C die Parkgasse befuhr, während die Beklagte zu 1) aus einer Parklücke fuhr. Auf Parkplätzen gibt es keinen Vertrauensgrundsatz zugunsten des "fließenden Verkehrs" gegenüber dem wartepflichtigen Ausfahrenden, sondern erhöhte gegenseitige Rücksichtspflichten (OLG Hamm, Urteil v. 11.9.2012 - I-9 U 32/12, BeckRS 2012, 20591). Es lässt sich nicht feststellen, dass einer der Fahrer gegen diese Rücksichtspflichten in besonderem Maß verstoßen, insbesondere nicht, dass einer der Fahrer eine Kollision sehenden Augs in Kauf genommen hätte. So hat die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bekundet, das klägerische Fahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision bemerkt zu haben, der Zeuge C hat angegeben, das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug erst durch die Kollision bemerkt zu haben. Es ist schließlich kein Sachverständigengutachten zum Fahrverlauf einzuholen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagten ihren entsprechenden Beweisantritt in der Klageerwiderung nicht mehr aufrechterhalten. Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 teilen die Beklagten nämlich mit, sie hielten die Angelegenheit für ausgeschrieben, es werde um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Mit einer "Entscheidung" ist daher offenkundig kein Beweisbeschluss gemeint, andernfalls wäre nahe liegend darauf hingewiesen worden, dass noch eine weitere Beweiserhebung vonnöten wäre.

II.

Zinsen kann die Klägerin aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Hinsichtlich der Mietwagenkosten beginnt die Verzinsung aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 14.8.2013 (Anlage X X, Bl. XX d. A.) unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein Telefax handelt, ab dem Tag nach dessen Zugang, also dem 15.8.2013. Das beklagtenseitige Bestreiten des Zugangs ist unzureichend mangels ausreichender Erklärung gem. § 138 Abs. 2 ZPO, insbesondere durch Nachfrage bei der Beklagten zu 2). Das Bestreiten rekurriert nämlich auf den dem Beklagtenvertreter vorliegenden Auszug aus der Schadensakte, nichtsdestotrotz kann der Beklagten zu 2) das Telefax vorliegen. Auf die Frage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt es nicht an, weil diese nicht eingeklagt werden. Ein Hinweis auf etwaige Vortragsdefizite war gem. § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO entbehrlich, weil nur Nebenforderungen betroffen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 91a ZPO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Betrags fallen die Kosten den Beklagten zur Last, weil mit Blick auf das klägerseits vorgelegte anwaltliche Schreiben vom 14.8.2013 (Anlage X X, Bl. XX d. A.) nicht feststeht, dass diese keinen Klageanlass gegeben hätten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 713 ZPO. Für die Klägerin wird die Berufung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert:

Bis 17.3.2014: 1.532,08 €;

Danach: 1.361,98 € zzgl. Kosteninteresse aus 170,10 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

I

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2015/28_C_666_14_Urteil_20150312.html - DE:AGD:2015:0312.28C666.14.00

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