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Ist der Kläger nur Eigentümer, nicht aber Halter seines beschädigten Fahrzeugs, kann ihm ein etwaiger Verursachungsbeitrag bzw. ein etwaiges Mitverschulden des Fahrers nicht zugerechnet werden. Bei einer Kollision zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge auf einem Parkplatz spricht gegen beide Fahrer analog § 9 Abs. 5 StVO ein Anscheinsbeweis, dass sie ihre besonderen Sorgfaltspflichten bei der Rückwärtsfahrt missachtet haben. Die beklagtenseits angeführte Eigenersparnis des Leasingnehmers bei Mietwagenkosten kommt nicht zum Tragen, wenn ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |