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Dass ein Unfallgeschehen auch für einen Beteiligten nicht unabwendbar war, wirkt sich bei der Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile aufgrund eines weit überwiegenden Verursachungsbeitrages der Gegenseite im Ergebnis nicht zu dessen Lasten aus. Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist nicht mit einem Mitverschulden gleichzusetzen und muss nicht immer zur Mithaftung eines Unfallbeteiligten führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |