Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 12.03.2015: Zur Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls und der Abwägung von Mitverursachungsanteilen




Das OLG Köln (Beschluss vom 12.03.2015 - 19 U 153/14) hat entschieden:

   Dass ein Unfallgeschehen auch für einen Beteiligten nicht unabwendbar war, wirkt sich bei der Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile aufgrund eines weit überwiegenden Verursachungsbeitrages der Gegenseite im Ergebnis nicht zu dessen Lasten aus. Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist nicht mit einem Mitverschulden gleichzusetzen und muss nicht immer zur Mithaftung eines Unfallbeteiligten führen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Unabwendbares Ereignis / höhere Gewalt - Gefährdungshaftung
und
Mitverschulden - Mitverursachung
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang


Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 10.09.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 192/12 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12- wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt ergänzt:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Das Rubrum des Urteils des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12-wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Beklagtenseite folgende Prozessbevollmächtigte aufzunehmen sind:

- Prozessbevollmächtigte:

zu 1. bis 3. zur Klage: Rechtsanwälte Dr. F & Partner, Nstraße 17, C,

zu 2. zur Widerklage: Rechtsanwälte N2 pp., N3Str. 214, E -

Der Kostentenor des Urteils des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12- wird wie folgt berichtigt:

Die Gerichtskosten, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten, die von der Beklagten zu 2. zu tragen sind, tragen der Kläger zu 4 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % und die Beklagte zu 2. allein zu weiteren 34 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % und die Beklagte zu 2. allein zu weiteren 34 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 2.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. trägt der Kläger zu 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger zu 4 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2. auferlegt.

Das berichtigte Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


a. Soweit die Beklagte zu 2. dabei bleibt, dass der Kläger aus der Einfahrt für Rettungsfahrzeuge in den Kreisverkehr eingefahren sei, werden keine Umstände aufgezeigt, die der Senat nicht bereits im Hinweisbeschluss vom 05.02.2015 berücksichtigt hat. Die von der Beklagten zu 2. nochmals überreichten Fotos und der Verweis auf die polizeiliche Unfallskizze aus der Bußgeldakte bieten für die von ihr vertretene Auffassung keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn. Dem Senat waren sowohl diese Fotos als auch die polizeiliche Unfallskizze bei Beschlussfassung bereits bekannt, da ihm die Bußgeldakte vorlag und der gesamte Inhalt - einschließlich der enthaltenden Fotos von der Unfallstelle und der polizeilichen Unfallskizze - bei Abfassung des Hinweisbeschlusses berücksichtigt worden ist. Gleiches hat in Bezug auf den Auszug aus Google Maps zu gelten, der die dem Senat bereits hinlänglich bekannte Unfallörtlichkeit wiedergibt.

b. Dass das Unfallgeschehen auch für den Kläger nicht unabwendbar war, wirkt sich bei der Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile aufgrund des weit überwiegenden Verursachungsbeitrages der Beklagtenseite im Ergebnis nicht zu dessen Lasten aus. Hierzu hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausführlich Stellung genommen. Die Beklagte zu 2. übersieht, dass Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG nicht mit einem Mitverschulden gleichzusetzen ist und nicht immer zur Mithaftung eines Unfallbeteiligten führen muss. Dass dem Kläger eine schuldhafte Mitverursachung des Verkehrsunfalls anzulasten ist, konnte hingegen nicht festgestellt werden.

3. Der Kostentenor des Landgerichts verstößt gegen den Grundsatz der Kosteneinheit, soweit zwischen Klage und Widerklage unterschieden worden ist. Die erstinstanzliche Kostentscheidung ist deshalb von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) nach der sog. Baumbach´schen Kostenformel unter Berücksichtigung der einzelnen Prozessrechtsverhältnisse nach dem jeweiligen Verlustanteil der Parteien zu korrigieren, was auch im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO möglich ist (vgl. OLG Jena, BeckRS 2006, 04746; OLG München, BeckRS 2011, 22632; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, ZPO, Stand: 01.01.2015, § 97 Rn. 21). Allerdings ist die Belastung der Beklagten zu 2. mit den Kosten der Beweisaufnahme nach § 100 Abs. 3 und 4 ZPO - als gesetzliche Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes - nicht zu beanstanden, da die Beklagten zu 1. und 3. ihre Alleinhaftung nicht bestritten hatten und die Beweisaufnahme und die hierdurch verursachten Kosten allein von der Beklagten zu 2. veranlasst worden sind.

4. Ebenso von Amts wegen ist das Rubrum des erstinstanzlichen Urteils (nochmals) gemäß § 319 Abs. 1 ZPO aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht aufgeführt sind. Schließlich ist auch der erstinstanzliche Hauptsachetenor klarstellend dahingehend zu ergänzen, dass die Widerklage abgewiesen wird. Auch insoweit handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, weil der Wille des Landgerichts, die Widerklage abzuweisen unzweifelhaft aus den Entscheidungsgründen seines Urteils hervorgeht (dort Seite 11).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.781,15 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2015/19_U_153_14_Beschluss_20150312.html - DE:OLGK:2015:0312.19U153.14.00

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