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Gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, wobei eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen muss, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Die Nichteinhaltung elementarer Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere das Unterlassen sämtlicher gebotener Schutzvorrichtungen, kann den Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |