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Landgericht Aachen v. 26.02.2015: Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers bei grob fahrlässiger Verletzung elementarer Sicherungspflichten




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 26.02.2015 - 12 O 178/14) hat entschieden:

   Gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, wobei eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen muss, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Die Nichteinhaltung elementarer Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere das Unterlassen sämtlicher gebotener Schutzvorrichtungen, kann den Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden rechtfertigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 247.497,50 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 213.709,78 Euro seit 19.12.2013 sowie aus weiteren 33.787,72 Euro seit 20.01.2014 zu zahlen, der Beklagte zu 1 beschränkt auf die Leistung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den Versicherer der Gemeinschuldnerin, die B2, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. W, L1str., N (Schaden-Nr. XXXXXXX).

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über Ziffer 1. hinaus sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Kosten zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29.07.2010 in T1 ereignete und bei dem ihr Versicherter T2, geb. am XX.XX.XXXX, schwer verletzt wurde, der Beklagte zu 1 beschränkt auf die Leistung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den Versicherer der Gemeinschuldnerin, die B2, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. W, L1str. , N (Schaden-Nr. XXXXXXX).

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Beklagten zu 1 bestehen nicht.

Die Klägerin ist zunächst nicht gemäß § 87 InsO auf den Weg der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle verwiesen. Denn das aus § 110 VVG folgende Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer bei Insolvenz des Versicherungsnehmers kann - wie hier geschehen - durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend gemacht werden (vgl. BGH VersR 1989, 730).

Insofern fehlt es, nachdem die Versicherung eine Zahlung endgültig verweigert hat, auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Im Hinblick auf beide Beklagten sind zudem die Voraussetzungen des § 256 ZPO für das mit dem Klageantrag zu 2 erhobene Feststellungsbegehren erfüllt; insbesondere besteht angesichts der schweren Verletzungsfolgen und der nach der unbestritten gebliebenen Behauptung der Klägerin, wonach der Verletzte voraussichtlich lebenslang eine Verletztenrente von ihr erhalten wird, in jedem Fall die erforderliche Möglichkeit künftiger weiterer Schäden.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe aus den §§ 104, 110 Abs. 1, 111 Satz 1 SGB VII gegen die Beklagten als Gesamtschuldner - sowohl im Hinblick auf die bereits durch den streitgegenständlichen Arbeitsunfall entstandenen als auch im Hinblick auf die ihr zukünftig hieraus noch entstehenden Aufwendungen - zu.

Gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen (nur) dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls liegt vor.

Grobe Fahrlässigkeit setzt hierbei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 51/13 -, Rn. 7, juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 51/13 -, Rn. 8, juris). Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 51/13 -, Rn. 8, juris).

Die im Streitfall einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für Reparaturarbeiten auf Dächern der BGV C 22 sehen in § 12 Abs. 1 Nr. 4 in erster Linie Absturzsicherungen vor; sofern solche aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können, müssen gemäß Abs. 2 an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein. Erst dann, wenn die Verwendung solcher Auffangeinrichtungen unzweckmäßig ist, kann gemäß Abs. 3 auch ein Anseilschutz verwendet werden, wenn für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind. In § 11 ist zudem vorgesehen, dass für Arbeiten auf Bauteilen, die beim Begehen brechen können, besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege geschaffen werden müssen. All diese Bestimmungen haben elementare Sicherungspflichten zum Inhalt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassen.

Die Beklagten haben jedoch keinerlei Maßnahmen zur Einhaltung dieser Vorschriften ergriffen. Maßnahmen zur Absturzsicherung waren ebenso wenig eingerichtet wie Auffangeinrichtungen. Der im Verhältnis hierzu erst letztrangig zu verwendende Anseilschutz war zwar im Baustellenfahrzeug vorhanden, jedoch nicht angelegt. Insofern lagen auch die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Einsatz dieser persönlichen Schutzausrüstungen nicht vor, da nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin geeignete Anschlagpunkte nicht vorhanden waren und auch nicht ersichtlich ist, dass Absturzsicherungen nicht verwendet werden konnten und der Einsatz von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig gewesen wäre. Schließlich waren über den Lichtplatten auch keine lastverteilenden Beläge oder Laufstege eingerichtet. Die bloße Aufforderung durch den Beklagten zu 2 an die Arbeitnehmer, nicht die Lichtplatten zu betreten, war demgegenüber zur Erfüllung der dargestellten Unfallverhütungsvorschriften ebenso unzureichend, wie die bloß allgemein und pauschal gehaltene "Sicherheitsanweisung" der X1.

Die Nichteinhaltung der o.g. Unfallverhütungsvorschriften war auch subjektiv unentschuldbar. Abgesehen davon, dass die dargestellten Verstöße, die sich als Verstöße gegen elementare Sicherungspflichten darstellen, als solche bereits den Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden rechtfertigen, ergibt sich dies darüber hinaus auch daraus, dass der Beklagte zu 2 - der hier gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich war - insofern sämtliche gebotenen Schutzvorrichtungen unterlassen und hierdurch gleich gegen mehrere Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat. Insofern können sich die Beklagten auch nicht damit entlasten, dass der Vorarbeiter gesondert verpflichtet worden sei, die entsprechenden Anweisungen nochmals baustellenspezifisch an die jeweiligen Mitarbeiter auf der Baustelle" weiterzugeben. Abgesehen von der fehlenden Substanz dieses Vorbringens behaupten die Beklagten nämlich selbst nicht, dass insofern eine wirksame - schriftliche - Übertragung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 ArbSchG stattgefunden hätte.

Soweit sich der Beklagte zu 2 darauf beruft, (mangels entsprechender Schulung durch die Klägerin vor dem Unfall) keine Kenntnis von den geltenden Vorschriften gehabt zu haben, schließt dies die Annahme grober Fahrlässigkeit hier nicht aus. Von den Beklagten sind die Kenntnisse zu fordern, die für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben notwendig sind. Die fehlende Kenntnis von den zu beachtenden Sicherheitsanforderungen der für die Bauaufsicht zuständigen Beklagten ist ein für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher - zu Lasten der Beklagten gereichender - Umstand (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 51/13 -, Rn. 13, juris).

Dass der Klägerin infolge des Versicherungsfalls die geltend gemachten Aufwendungen in der behaupteten Höhe entstanden sind, steht - nachdem die Höhe zunächst pauschal von den Beklagten bestritten worden ist, weil die Einzelbelege noch nicht vorgelegt waren - nach Überlassung der Einzelbelege nicht mehr im Streit.

Ein anspruchsminderndes oder gar anspruchsausschließendes Mitverschulden des Verletzten kommt nicht in Betracht.

Dieses folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass er unstreitig zum Zeitpunkt des Unfalls keine persönliche Schutzausrüstung trug, obwohl eine solche im Einsatzfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Denn - wie von den Beklagten nicht bestritten wird - waren geeignete Anschlagspunkte zur Befestigung der Schutzausrüstung auf dem Dach ohnehin nicht vorhanden. Unabhängig davon hatte aufgrund der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 12 Abs. 1, 3 BGV C 22 und § 11 BGV C 22) vorrangig eine Sicherung über bauseitige Auffangeinrichtungen bzw. Absturzsicherungen zu erfolgen. Dass solche Einrichtungen unzweckmäßig oder unmöglich gewesen wären - und damit überhaupt ersatzweise eine Sicherung über Sicherungsquote gemäß § 12 Abs. 3 BGV C 22 in Betracht gekommen wäre - war nicht ersichtlich.

Auch der Umstand, dass der Unfall durch einen (unbestritten) versehentlichen rückwärtigen Fehltritt des Verletzten auf eine Lichtplatte des Daches verursacht wurde, ist nicht geeignet, ein anrechenbares Mitverschulden zu begründen. Eine solche Lichtplatte war in besonderer Weise einsturzgefährdet und deshalb gemäß § 11 BGV C 22 vor dem Betreten zu schützen, gerade um die mit derartigen, niemals auszuschließenden, Fehltritten verbundenen Gefahren zu verhindern. Die Beklagten hatten es jedoch pflichtwidrig unterlassen, diese Lichtplatten durch lastverteilende Belege oder Laufstege abzudecken, so dass sich in dem Sturz des Verletzten gerade die Gefahr realisiert hat, vor der die von den Beklagten zu beachtenden Pflichten den Verletzten hätten schützen sollen. Im Übrigen würde ein sorgfaltswidriges Betreten der Lichtplatte durch den Verletzten auch hinter das grobfahrlässige Verhalten der Beklagten zurücktreten (vgl. OLG Frankfurt. Beschluss vom 29.09.2014 - 11 U 83/14, Bl. 517ff. d.A.).

Ebenfalls nicht in Betracht kommt ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin selbst. Insofern kann dahinstehen ob der Klägerin überhaupt der Einwand ihres eigenen mitwirkenden Verschuldens entgegengehalten werden kann. Im Verhältnis zwischen Unternehmern einerseits und dem Träger der Unfallversicherung andererseits ist es nämlich Aufgabe des Unternehmers, für den betriebssicheren Zustand seiner Arbeitsvorrichtungen zu sorgen; diese Pflicht wird ihm nicht durch den Versicherungsträger abgenommen (BGH NJW 1974, 860, juris Rz. 15).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB, nachdem die Betriebshaftpflichtversicherung in Ausübung ihrer Abwicklungsbefugnis eine Erfüllung der geltend gemachten Forderungen mit Schreiben vom 17.12.2013 (betreffend einen Betrag von 213.709,78 Euro) und vom 16.01.2014 (betreffend einen Betrag von 33.787,72 Euro) endgültig abgelehnt hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO.

Streitwert: 247.497,50 Euro für den Klageantrag zu 1

50.000,00 Euro für den Klageantrag zu 2

Insgesamt: 297.497,50 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2015/12_O_178_14_Urteil_20150226.html - DE:LGAC:2015:0226.12O178.14.00

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