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Das Gericht hält unter den besonderen Umständen des Falles Abschleppkosten für drei Stunden à 135,00 € netto für gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere, wenn es sich nicht um ein routinemäßiges Abschleppen handelt und der Kläger ein anzuerkennendes Interesse daran hat, das weitere Vorgehen dort eingehend zu besprechen, wo er als Kunde geschätzt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |