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Die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 StVG anzustellende Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge führt dazu, dass die Beklagten für die Unfallschäden mit einer Quote von 30 % haften. Es liegt weder für den Fahrer des klägerischen Quads noch für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |