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Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG scheitern, wenn der Kläger und der vermeintliche Unfallverursacher den Unfall bewusst herbeigeführt haben und der Kläger in die Beschädigung des Fahrzeuges eingewilligt hat. Die Annahme eines verabredeten Unfalls kann sich aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Auffälligkeiten ergeben, die gerichtsbekannt bei bewusst herbeigeführten Kraftfahrzeugbeschädigungen typisch sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |