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Ein Firmenparkplatz, der auch von Besuchern oder Kunden des Unternehmens genutzt werden darf, stellt einen öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des § 142 StGB dar. Bei einer Unfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB ist im Regelfall auf eine arglistige Obliegenheitsverletzung zu schließen, wobei die Rechtsprechung zu § 142 Abs. 2 StGB nicht ohne weiteres übertragbar ist. Die Verletzung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des Straftatbestandes des § 142 StGB nicht erfüllt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |