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Ein Fußgänger, der unter grob fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten in der Dunkelheit an einer nicht vorgesehenen Stelle eine stark befahrene Straße überqueren will, obwohl sich ein Pkw erkennbar gefährlich dicht nähert, trägt den ganz überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensanteil an einem Unfall. Eine erhöhte Betriebsgefahr des Pkw durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die den Zusammenstoß räumlich vermeidbar gemacht hätte, führt in einem solchen Fall zu einer Haftungsverteilung von 30 % zu Lasten des Pkw-Führers und 70 % zu Lasten des Fußgängers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |