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Der Bahnführer einer Schienenbahn kann nicht aus der Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden. Eine Gefährdungshaftung des Betriebsunternehmers einer Schienenbahn nach dem Haftpflichtgesetz entfällt, wenn der stehende Fahrgast seiner Verpflichtung zur Eigensicherung nicht hinreichend nachgekommen ist, indem er sich nicht den gebotenen festen Halt verschafft hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |