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Ein Regress des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer gemäß §§ 116 VVG, 28 Abs. 2 VVG wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Verstoßes gegen die Aufklärungsobliegenheit scheidet gemäß § 28 Abs. 3 VVG aus, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Unfallflucht bedeutet nicht ohne weiteres die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |