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Ein Versicherungsnehmer, der vorsätzlich Unfallflucht begeht, verletzt seine Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung arglistig. Er verfolgt dabei einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Dies begründet einen Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen arglistiger Verletzung der Obliegenheit zur Sachverhaltsaufklärung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |