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Bei der fiktiven Schadensberechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu erstatten, wenn deren Üblichkeit bzw. Anfall bei einer berechtigten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt festgestellt wird. Auch Kosten für eine Ofentrocknung sind ersatzfähig. Ein einem Taxiunternehmen gewährter Rabatt von 10 % bei einer Reparatur ist bei der fiktiven Schadensabrechnung nicht zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen, da dieser Vorteil auf der individuellen Stellung des Geschädigten und Gesichtspunkten der Kundenbindung beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |