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Das OLG Köln bestätigt, dass bei einem Unfall beim Abbiegen in ein Grundstück ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorliegt, wenn das Heck des abbiegenden Fahrzeugs noch in die Fahrbahn hineinragt. Der Beweis des ersten Anscheins spricht in diesem Fall für das alleinige Verschulden des Abbiegenden, wenn dieser die Fahrbahn nicht vollständig geräumt hat und den Anscheinsbeweis nicht entkräften kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |