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Ein Inkassodienstleister ist für abgetretene Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert, wenn er gemäß § 10 Abs. 1 RDG registriert ist; diese Registrierung kann als offenkundige Tatsache (§ 291 ZPO) auch im Berufungsverfahren berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des erforderlichen Grundhonorars von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall kann die BVSK-Honorartabelle 2013 als Schätzgrundlage (§ 287 ZPO) dienen, während interne Honorartableaus von Versicherern hierfür ungeeignet sind. Die separate Berechnung von Nebenkosten ist üblich, die BVSK-Honorarbefragung ist jedoch zur Bemessung der erforderlichen Nebenkosten nicht geeignet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |