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Ereignet sich eine Kollision im Bereich der Fahrbahnmitte und kann keine wesentlich höhere Geschwindigkeit einer Partei festgestellt werden, verbleibt es bei einer gleich zu bewertenden Haftung der Parteien für die jeweils von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren (50/50). Die 130%-Grenze steht der Erforderlichkeit geltend gemachter Reparaturkosten nicht entgegen, wenn die Reparaturkosten die Kaufpreise vergleichbarer Fahrzeuge nicht um 30% überschreiten. Kosten für Benzin sind im Falle der vollständigen Beschädigung eines Fahrzeugs als frustrierte Aufwendungen nicht erstattungsfähig, da der finanzielle Verlust bereits durch die Aufwendung und nicht erst durch den Schadensfall eingetreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |