Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Höxter v. 21.01.2015: Zur Haftungsverteilung bei unklarer Unfallursache, 130%-Grenze bei Reparaturkosten und Erstattungsfähigkeit frustrierter Aufwendungen




Das Amtsgericht Höxter (Urteil vom 21.01.2015 - 10 C 263/14) hat entschieden:

   Ereignet sich eine Kollision im Bereich der Fahrbahnmitte und kann keine wesentlich höhere Geschwindigkeit einer Partei festgestellt werden, verbleibt es bei einer gleich zu bewertenden Haftung der Parteien für die jeweils von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren (50/50). Die 130%-Grenze steht der Erforderlichkeit geltend gemachter Reparaturkosten nicht entgegen, wenn die Reparaturkosten die Kaufpreise vergleichbarer Fahrzeuge nicht um 30% überschreiten. Kosten für Benzin sind im Falle der vollständigen Beschädigung eines Fahrzeugs als frustrierte Aufwendungen nicht erstattungsfähig, da der finanzielle Verlust bereits durch die Aufwendung und nicht erst durch den Schadensfall eingetreten ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 639,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 93 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 7 % die Beklagte zu 1. allein.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1. und zu 2. trägt die Beklagte zu 1. allein.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die vollstreckende Partei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Sicherheit darf auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes geleistet werden.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch in vollem Umfang zu. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus §§ 7, 17, 18 StVG; § 115 VVG. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Parteianhörung steht fest, dass beide Parteien für die Unfallfolgen zu jeweils 50 % haften. Aus dem Ergebnis der Anhörungen der Parteien folgt zunächst, dass die Kollision sich im Bereich der Fahrbahnmitte ereignete. Dass eine der unfallbeteiligten Parteien mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als die andere fuhr, vermochte der Anhörung der Parteien nicht entnommen zu werden. Es verbleibt damit bei einer gleich zu bewertenden Haftung der Parteien für die jeweils von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren.

Der Höhe nach folgt der klägerische Anspruch aus der vorgelegten Rechnung. Dass sämtliche aufgeführten Arbeiten vorgenommen wurden und dass sämtliche aufgeführten Materialien verbaut wurden, folgt aus den glaubhaften Angaben der Drittwiderbeklagten zu 1.

Der Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten steht auch die sog. 130 %-Grenze nicht entgegen. Dass nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ein wirtschaftlicher Totalschaden am Fahrzeug des Klägers vorgelegen hat, ist dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Aus dem von den Beklagten selbst in Bezug genommenen Internet-Ausdruck wird lediglich ein vergleichbares Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 550,00 EUR angeboten. Die Kaufpreise der anderen vergleichbaren Fahrzeuge belaufen sich auf eine Spanne von 999,00 EUR bis 1.400,00 EUR. Diese Werte werden von den Reparaturkosten nicht um 30 % überschritten.

Die Zins- und Nebenforderung sind als unfallkausaler Schaden gem. § 249 BGB zusätzlich zu ersetzen.

Die Widerklage ist unbegründet. Bei den geltend gemachten Kosten des Benzins handelt es sich um sog. frustrierte Aufwendungen, die nicht erstattungsfähig sind. Erstattungsfähig ist im Falle der vollständigen Beschädigung eines Fahrzeugs lediglich der sog. Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des beschädigten Fahrzeugs bestimmt. Soweit der Unfallgeschädigte zuvor Aufwendungen in das Fahrzeug investiert hat, wozu sowohl durchgeführte Reparaturen als auch ein vollständiges Betanken des Fahrzeugs gehören, können diese allenfalls bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts und des Restwerts berücksichtigt werden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt, dass die Aufwendungen sich durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs amortisiert hätten, sieht das Schadensrecht nicht vor, weil der finanzielle Verlust bereits durch die Aufwendung und nicht erst durch den Schadensfall eingetreten ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/paderborn/ag_hoexter/j2015/10_C_263_14_Urteil_20150121.html - DE:AGHX1:2015:0121.10C263.14.00

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