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Die Gesamtabwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 2, 1 StVG kann dazu führen, dass ein Verschulden des Wartepflichtigen bei der Kollision mit einem Vorfahrtberechtigten vollständig zurücktritt, wenn der Vorfahrtberechtigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit grob fahrlässig um mehr als 140 % überschreitet und zudem gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |