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Die Abwägung der gegenseitigen Verschuldensanteile nach § 17 Abs. 1 StVG ergibt eine Haftungsquote von 75 zu 25 Prozent zulasten des Klägers. Der Kläger muss sich eine Verletzung des Vorfahrtsrechts (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO) und einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO (nicht angepasste Geschwindigkeit) entgegenhalten lassen. Die Beklagte zu 1) hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie das klägerische Fahrzeug rechtzeitig erkannt hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |