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Die Klage scheitert, weil die vom Kläger abgegebene Unfallschilderung nicht bewiesen, sondern im Gegenteil durch das Gutachten des Sachverständigen widerlegt ist. Damit liegt ein „So-nicht-Unfall“ vor mit der Konsequenz, dass die Klage abzuweisen ist, weil die Schadensverursachung nicht nachgewiesen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |