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Der einmalige Konsum harter Drogen (hier: Kokain, Heroin/Morphin) schließt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung grundsätzlich aus. Der Einwand eines unwissentlichen Konsums entkräftet die Annahme der Fahrungeeignetheit nicht, wenn die Blutprobe den Konsum eindeutig belegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |