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Eine eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Der vom Kläger behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich als Ausnahmetatbestand dar, der vom Betroffenen glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Im vorliegenden Einzelfall steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bewusst Amphetamin zu sich genommen hat, da er einen nachvollziehbaren Geschehensablauf dargelegt hat, der im Wesentlichen durch einen Zeugen bestätigt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |