Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 09.12.2014: Zur Löschung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG und der Punktebewertung von Reifenmängeln




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 09.12.2014 - 9 L 1533/14) hat entschieden:

   Von Nr. 213 des Bußgeldkatalogs erfasste Zuwiderhandlungen waren am 1. Mai 2014 nicht nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG zu löschen. Soweit der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für die Tatbestandsnummer 331506 einen Punktewert von 0 darstellt, entspricht dies nicht der lfd. Nummer 3.5.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Fahreignung
und
Fahreignung Beweislast

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 10. November 2014 übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der wörtlich gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. September 2014 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin aus, dass (nur) gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie gegen die Zwangsgeldandrohung um Anordnung der aufschiebenden Wirkung nachgesucht wird, nicht aber auch gegen die Gebührenfestsetzung. Ein Antrag gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung wäre unzulässig, da der Antragsteller vor Antragstellung keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat.

Der mit vorgenanntem Inhalt zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins kommt nicht in Betracht.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.

Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits - vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits - die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden -, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Die in der Hauptsache angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers begründen könnten.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28. August 2013. Hiernach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. In diesem Fall ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dabei ist die Behörde bei der Ergreifung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG gemäß Satz 4 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat bzw. die Ordnungswidrigkeit gebunden. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 hat sie für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat.

Im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis ergaben sich für den Antragsteller acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Der Antragsteller war am 1. Mai 2014 mit der Neuregelung des Punkte-Systems durch Überführung der bisherigen Eintragungen im Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister gemäß § 65 Abs. 3 StVG mit sechs (neuen) Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem bewertet.

Im Fahreignungsregister sind für ihn folgende (relevante) Entscheidungen gespeichert:

Bei einem Stand von acht Punkten (alt) ist der Antragsteller von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2012, zugestellt am 20. Dezember 2012, verwarnt worden. Hiernach sind für den Antragsteller folgende Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen worden:

Die Eintragung der Tat vom °°. K. °°°° lautet im Einzelnen:

"Es wurde folgende Ordnungswidrigkeit begangen:Tatbestandsnummer: 331506Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) / Anhängers an, obwohl die Reifen mangelhaft waren, bzw. ließen sie zu.Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 2, § 36, § 69a StVZO; § 24 StVG."

Mit Ordnungsverfügung vom 19. August 2013, dem Antragsteller am 23. August 2013 zugestellt, gab die Antragsgegnerin diesem die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG in der damals geltenden Fassung bis zum 19. November 2013 auf, da er 14 Punkte (alt) erreicht hatte. Die Teilnahme an dem Aufbauseminar wies der Antragsteller am °°. P. °°°° durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nach.

Sodann wurden für den Antragsteller im Fahreignungsregister die folgenden Entscheidungen gespeichert:

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin (und des Kraftfahrt-Bundesamtes) war die Tat vom °°. K. °°°° nicht bei der Überführung der Eintragungen in das Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG zu löschen. Nach dieser Vorschrift werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs.3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, mit Wirkung vom 1. Mai 2014 gelöscht. Dabei bleibt für die Feststellung, ob eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.

Die Tat vom °°. K. °°°° ist nach der seit dem 1. Mai 2014 anwendbaren Rechtslage im Fahreignungsregister zu speichern. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a StVG in der Fassung vom 28. August 2013 ist im Fahreignungsregister u.a. eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a oder 24c StVG zu speichern, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG bezeichnet ist und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 € festgesetzt worden ist und § 28a StVG nichts anderes bestimmt. Welche diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister einzutragen sind, bestimmt sich in der Folge nach § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in Verbindung mit Anlage 13 (zu § 40 FeV) betreffend die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Nach der laufenden Nummer 3.5.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV werden die Verstöße über die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) über die Bereifung und Laufflächen mit den laufenden Nummern 212 und 213 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung mit jeweils einem Punkt bewertet. Nr. 213 der Anlage 1 zur Bußgeldkatalog-Verordnung lautet:

Dies entspricht der am °°. K. °°°° begangenen Zuwiderhandlung des Antragstellers.

Eine andere Bewertung folgt nicht aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog,

abzurufen unter http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/ FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html, zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2014,

der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister (VwV VZR) durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit den den mitteilungspflichtigen und auskunftsberechtigten Stellen übergeordneten obersten Landesbehörden herausgegeben wird. Zwar findet sich in diesem unter der maßgeblichen Tatbestandsnummer 331506 die Eintragung "Pkt. 0". Diese erweist sich aber als falsch. Dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog kommt als einem aufgrund einer Verwaltungsvorschrift betreffend den Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden und Gerichten etablierten technischen Standard keinerlei rechtliche Wirkungen gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber zu. Soweit der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Angaben zu Punkten, zum Bußgeld-Regelsatz und zu Fahrverboten macht, sind diese lediglich nachrichtliche Übernahmen aus Anlage 13 zu § 40 FeV bzw. aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV. Dementsprechend ist auch im Vorwort zu dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog unter der Ziffer 3.2 lediglich von "Darstellungen" der Punktebewertung bzw. des Regelsatzes die Rede.

War die Zuwiderhandlung vom °°. K. °°°° nicht nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG mit Wirkung vom 1. Mai 2014 zu löschen, ergaben sich bei der Umrechnung der im Verkehrszentralregister gespeicherten 14 Punkte sechs (neue) Punkte im Fahreignungsregister.

Aufgrund der Zuwiderhandlung vom °. G. °°°°, deren Ahndung am °. N. °°°° in Rechtskraft erwachsen ist und die am °. K1. °°°° im Fahreignungsregister gespeichert worden ist, hat sich die Punktzahl um zwei erhöht (vgl. die lfd. Nummer 2.1.6 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der Fassung vom 28. August 2013). Dabei war die Zuwiderhandlung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG wegen der erst nach dem 1. Mai 2014 erfolgenden Speicherung aufgrund der seit dem 1. Mai geltenden Vorschriften zu bewerten.

§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 steht der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG nur ergriffen werden, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits zuvor ergriffen worden ist. Zwar ging die Antragsgegnerin selbst rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Antragsteller aufgrund der Umrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG nur mit fünf Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem bewertet sei und es daher einer Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 bedurfte. Hierauf kommt es aber nicht an. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG waren 14 "alte" Punkte mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in sechs Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem umzurechnen und die betreffende Person in die "Stufe 2: Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2)" einzuordnen. Dabei wird nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Ob dies uneingeschränkt auch für solche Fälle gilt, bei denen trotz einer erreichten Punktzahl von 14 oder mehr nach dem bis zum 1. Mai 2014 anzuwendenden Recht noch keine Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG in der Fassung vom 2. Dezember 2010) getroffen worden war, kann dahinstehen. Der Antragsteller war von der Antragsgegnerin mit Ordnungsverfügung vom 19. August 2013 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet worden und hatte somit die zweite Stufe des bisherigen Fahrerlaubnisregimes durchlaufen.

Die in dem Bescheid enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes ist die aufschiebende Wirkung nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO anzuordnen. Insoweit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 250,- Euro für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins innerhalb der festgesetzten Frist bestehen nicht. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Das angedrohte Zwangsgeld ist in Anbetracht der verlangten Handlung und der Gefährdung des Straßenverkehrs nicht unverhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist für die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis regelmäßig der Auffangstreitwert anzusetzen. Allerdings ist ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür ist es zwar nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich - wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist - als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/9_L_1533_14_Beschluss_20141209.html - DE:VGGE:2014:1209.9L1533.14.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum