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Von Nr. 213 des Bußgeldkatalogs erfasste Zuwiderhandlungen waren am 1. Mai 2014 nicht nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG zu löschen. Soweit der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für die Tatbestandsnummer 331506 einen Punktewert von 0 darstellt, entspricht dies nicht der lfd. Nummer 3.5.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV (Leitsätze des Gerichts) |