Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 09.12.2014: Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens eines auf dem Gehweg geparkten Fahrzeugs bei verbleibender Restbreite und Ausweichmöglichkeit auf Grünfläche




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 09.12.2014 - 20 K 4011/13) hat entschieden:

   Das Abschleppen eines verbotswidrig auf dem Gehweg geparkten Fahrzeugs ist regelmäßig geboten, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges vorliegt, weil auf dem verbleibenden Gehwegbereich ein problemloser Begegnungsverkehr, etwa zwischen einem Fußgänger mit Taschen und einem Kinderwagen oder Rollstuhl, nicht mehr möglich ist. Ein Ausweichen auf eine angrenzende unebene Grünfläche ist nicht vorgesehen und erscheint insbesondere für ältere Menschen, Gehbehinderte oder Mütter mit Kinderwagen nicht zumutbar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen
und
Störung von Anlagen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Abschleppkosten.

Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 VOVwVG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestehen keine Bedenken.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahrzeug der Klägerin war unstreitig entgegen § 12 Abs. 4 StVO auf einem Gehweg geparkt.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges vorlag. Die Überprüfung mittels GEO-Server bestätigte die Angaben der Beklagten und ergab eine Gehwegbreite von 2,80 m. Unter Berücksichtigung einer Fahrzeugbreite von 2 m (einschließlich Außenspiegel) verblieb vorliegend eine Restbreite des Gehweges von maximal 0,80 m. Den Fotos Blatt 2 bis 5 des Verwaltungsvorganges der Beklagten kann auch deutlich die Grenze zwischen Gehweg und Grünfläche entnommen werden. Auch wenn Gehweg und Grünfläche nicht durch einen Bordstein voneinander getrennt sind, ist der Grenzverlauf durch den Beginn der Rasenfläche hier gut sichtbar, auch wenn die Rasenfläche im Randbereich teilweise bereits herunter getreten ist und braun aussieht. Wenn die Klägerin ausführt, dass hier ein Ausweichen auf die Rasenfläche bzw. jedenfalls auf einen erdigen, festen Übergangsbereich im Notfall möglich sei, vermag dies hier keine andere Beurteilung zu begründen. Denn vorliegend ist davon auszugehen, dass in jedem Fall eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges vorlag, weil auf dem verbleibenden Gehwegbereich ein problemloser Begegnungsverkehr, etwa zwischen einem Fußgänger mit Taschen und einem Kinderwagen oder Rollstuhl, nicht mehr möglich war. Dass der Gehweg im vorliegenden Fall durch eine Grünfläche begrenzt wird, ändert nichts an der Beurteilung. Der Gehweg als Verkehrsfläche wird durch die Grünfläche hier nicht erweitert. Ein Ausweichen auf das angrenzende unebene Gelände, welches aus einer Rasenfläche besteht, die an dieser Stelle zudem leicht ansteigt, ist nicht vorgesehen und erscheint im Übrigen gerade für älteren Menschen oder Menschen mit einer Gehbehinderung, aber auch für Mütter mit Kinderwagen nicht möglich bzw. nicht zumutbar.

Die Maßnahme ist nach alledem auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass das Einschreiten in dem dortigen - 2011 neu gestalteten - Bereich aufgrund von Bürgerbeschwerden erfolgt sei, insbesondere Mütter mit Kinderwagen hätten den Gehweg nicht nutzen können und auf die Straße ausweichen müssen. Es seien daher zunächst über einen Zeitraum nur Verwarnungen erteilt und erst anschließend, dann aber regelmäßig - im Schnitt einmal wöchentlich - auch Abschleppmaßnahmen durchgeführt worden.

Die eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2014/20_K_4011_13_Urteil_20141209.html - DE:VGK:2014:1209.20K4011.13.00

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