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Das Abschleppen eines verbotswidrig auf dem Gehweg geparkten Fahrzeugs ist regelmäßig geboten, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges vorliegt, weil auf dem verbleibenden Gehwegbereich ein problemloser Begegnungsverkehr, etwa zwischen einem Fußgänger mit Taschen und einem Kinderwagen oder Rollstuhl, nicht mehr möglich ist. Ein Ausweichen auf eine angrenzende unebene Grünfläche ist nicht vorgesehen und erscheint insbesondere für ältere Menschen, Gehbehinderte oder Mütter mit Kinderwagen nicht zumutbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |