Das Verkehrslexikon

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Landgericht Duisburg v. 04.12.2014: Zum Nachweis von Unfallschäden bei Vorschäden und der Abgrenzung von Altschäden sowie fehlerhaften Angaben gegenüber dem Sachverständigen




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 04.12.2014 - 1 O 404/11) hat entschieden:

   Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis sind abzuweisen, wenn der Kläger nicht in ausreichendem Maße darlegt und unter Beweis stellt, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist und eine Abgrenzung von Vorschäden nicht möglich ist. Eine Schadensersatzpflicht für Gutachterkosten besteht zudem nicht, wenn der Kläger dem beauftragten Privatsachverständigen Vorschäden verschweigt und dieser aufgrund fehlerhafter Angaben zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2014

durch den Richter am Landgericht A als Einzelrichter

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der

Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die

Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus dem behaupteten Unfallereignis vom 0 zu.

Der Kläger hat nicht in ausreichendem Maße dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Es ist nicht möglich, den behaupteten Schaden oder einen konkreten Teil hiervon von dem aus dem Unfall vom 0 herrührenden Schaden genau abzugrenzen, so dass schon wegen dieser Unsicherheit die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Der Sachverständige T hat nach dem Unfall vom 0 den Austausch der Verkleidung des Stoßfängers vorne, des kompletten rechten Scheinwerfers, des rechten Nebelscheinwerfers sowie der Seitenwand vorne rechts, die Lackierung der Stoßstange vorne und der Seitenwand vorne rechts und die Instandsetzung des Trägers der Stoßstange vorne für erforderlich gehalten. In dem Gutachten des Sachverständigen K, der die Schäden nach dem streitgegenständlichen Geschehen ermittelt hat, ist ebenfalls ein Großteil der Bereiche aufgeführt, die bereits nach dem Unfall vom 0 beschädigt waren. Dort ist von Beschädigungen des Stoßfängers vorne, des Scheinwerfers vorne rechts, des Schlossträgers vorne, des Kotflügels vorne rechts und weiterer Teile die Rede, wobei lediglich der Stoßfänger vorne als reparierter Vorschaden erwähnt worden ist.

Aus dem Vorbringen des Klägers wird aber nicht hinreichend deutlich, ob und inwieweit sich die Schadensbereiche aus den beiden Unfallgeschehen abgrenzen lassen sollen oder ob und inwieweit die Vorschäden bis zum 0 repariert worden sind. Hierzu ist insbesondere die Rechnung der Reparaturfirma D vom 16.08.2010 nicht geeignet. Aus dieser Rechnung lassen sich der genaue Arbeitsumfang und insbesondere auch die genaue Bezeichnung der Fahrzeugteile, die von den Arbeiten betroffen gewesen sein sollen, nicht entnehmen. So werden die im Gutachten vom 14.05.2010 angesprochenen Scheinwerfer und Nebelscheinwerfer überhaupt nicht erwähnt. Gleiches gilt für den Träger des Stoßfängers. Es ist auch unklar, welcher Kotflügel ausgetauscht worden sein soll und welche Bereiche des Fahrzeugs lackiert worden sein sollen. Außerdem ist nur von der Stoßstange die Rede, womit unklar bleibt, ob diese selbst oder deren Verkleidung ausgetauscht worden ist.

Hierauf ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt näher eingegangen, selbst dann nicht, nachdem das erkennende Gericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen und das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Entscheidung mit Beschluss vom 10.07.2012 bestätigt hat. Spätestens nach dieser Entscheidung war dem Kläger bewusst, inwieweit sein bisheriges Vorbringen nicht geeignet gewesen ist, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen, so dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sein diesbezügliches Vorbringen zu ergänzen, ohne dass es eines weiteren Hinweises seitens des Gerichts bedurft hätte.

Darüber hinaus besteht auch keine Schadensersatzpflicht hinsichtlich der bei dem Kläger entstandenen Kosten für das Gutachten des Sachverständigen K. Der Kläger hat gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen mit Ausnahme des Stoßfängers alle übrigen Vorschäden verschwiegen, die in dem Gutachten des Sachverständigen T vom 14.05.2010 aufgeführt gewesen sind und beispielsweise es unterlassen, gegenüber dem Sachverständigen K zu erwähnen, dass der Scheinwerfer rechts und der Nebelscheinwerfer rechts bereits bei dem Unfallereignis vom 0 beschädigt worden sind, ohne dass bis heute irgendein Nachweis geführt worden ist, das diese Bestandteile des Fahrzeugs jemals bis zum 0 wieder instandgesetzt worden wären. Der Sachverständige K ist daher aufgrund der fehlerhaften Angaben des Klägers zum Zusammenhang zwischen den vorhandenen Schäden am 22.09.2010 und dem angeblichen Unfallgeschehen vom 0 seinerseits zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt, so dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, die diesbezüglich angefallenen Kosten zu übernehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 6.582,04 €.

A

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2014/1_O_404_11_Urteil_20141204.html - DE:LGDU:2014:1204.1O404.11.00

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