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Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis sind abzuweisen, wenn der Kläger nicht in ausreichendem Maße darlegt und unter Beweis stellt, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist und eine Abgrenzung von Vorschäden nicht möglich ist. Eine Schadensersatzpflicht für Gutachterkosten besteht zudem nicht, wenn der Kläger dem beauftragten Privatsachverständigen Vorschäden verschweigt und dieser aufgrund fehlerhafter Angaben zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |