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Zur Behebung von Unfallschäden können die Notwendigkeit einer Beilackierung und Achsvermessung sowie ein 2%-Zuschlag für Kleinersatzteile gerichtlich festgestellt werden. Der Geschädigte muss sich nicht auf Referenzbetriebe verweisen lassen, wenn die Entfernung zur Werkstatt (hier: über 10 km) unzumutbar ist. Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig, solange die Honorare die branchenüblichen Preise nicht deutlich übersteigen; zudem ist der Geschädigte berechtigt, ein Prüfgutachten der Gegenseite durch den eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |