Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen v. 28.11.2014: Zur Haftungsverteilung bei Kollision im Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand oder einer Parkfläche (§ 10 StVO)




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 28.11.2014 - 7 O 92/14) hat entschieden:

   Der Vorgang des Einfahrens in den fließenden Verkehr ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Auswirkung des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Ein- oder Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden. Ein Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Anfahren vom Fahrbahnrand wiegt so schwer, dass dahinter regelmäßig die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Unfallgegners zurücktritt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr
und
Anscheinsbeweis und Rückwärtsfahren


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens gemäß §§ 7, 9, 17, 18 StVG, § 115 ff. VVG, § 1 PflVG, §§ 254, 421, 823 BGB.

Der Unfall geschah nicht aufgrund höherer Gewalt, § 7 Absatz 2 StVG.

Der Unfall war für den Zeugen I kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Absatz 3 StVG. Ein Ereignis ist nur dann unabwendbar, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können.

Jeder Partei fällt grundsätzlich die Betriebsgefahr des jeweiligen Kraftfahrzeuges zur Last. Das Gericht vermag im Übrigen nur diejenigen Tatsachen und Geschehensabläufe seiner Entscheidung zum Nachteil einer Partei zugrunde zu legen, die unstreitig sind oder nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme zur hinreichend sicheren Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. Hentschel u.a.-König, 42. Auflage, § 17 StVG Rdnr. 31 m.w.N.).

Es ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme von einem Verschulden des Zeugen I in Form von Fahrlässigkeit auszugehen, die zum Zusammenstoß geführt hat. Kommt es in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Ein- oder Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden. Wer vom Fahrbahnrand oder wie hier einer markierten Parkfläche anfahren will, hat sich dabei gemäß § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einem Ausparken ist dabei der Einfuhrvorgang in den fließenden Verkehr noch nicht abgeschlossen, wenn das Fahrzeug seinen Q-Platz verlassen hat und sich gerade schon ganz auf der Fahrbahn befindet, wie die Klägerin wohl meint. Der Vorgang des Einfahrens ist vielmehr erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Auswirkung des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (vgl. Hentschel u.a.-König, 42. Auflage, § 10 StVO Rdnr. 4a, 11 m.w.N.; vgl. auch AG München, Urteil vom 25.01.2013, 344 C #####/#### [mindestens 30 Meter fahrbahnparallel mit angepaßter Geschwindigkeit auf dem neuen Fahrstreifen], als Nachricht nach juris). Nach den Zeugenaussagen in Verbindung mit der maßstäblichen Anlage zum Protokoll vom 07.11.2014 (Bl. 97 - 101 GA) und den hiernach anzunehmenden räumlichen Verhältnissen geschah die Kollision jedenfalls in einem Bereich, der aus Rechtsgründen noch dem Einfuhrvorgang zuzuordnen ist, auch wenn der genaue Kollisionsort nicht feststeht.

Die besonderen Sorgfaltspflichten des Zeugen I entfallen nicht dadurch, dass er wegen dem Anfahren im Kurvenbereich und seinem eingeknickten Gespann den vom Beklagten zu 1. gefahrenen LKW nicht in Rückspiegeln zu sehen vermochte. Ob es insoweit wegen der versperrten Sicht auf von hinten herannahenden Verkehr und seinem eigenen langen und schwerfälligen Fahrzeug dem Zeugen I oblag, sich beim Anfahren einweisen zu lassen (vgl. Hentschel u.a.-König, 42. Auflage, § 10 StVO Rdnr. 13 m.w.N.), was er nicht vornahm, kann dahinstehen.

Von der Situation eines Überholens des klägerischen LKW durch den vom Beklagten zu 1. geführten LKW, § 5 StVO, ist nach oben Ausgeführtem und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszugehen. Bezüglich der Behauptung der Klägerin von einem plötzlichen Nach-Rechts-Ziehen des beklagtenseitigen LKW ist die Beweisaufnahme unergiebig gewesen. Der Zeuge I hat vielmehr eine gewisse eigene Bewegung nach Links beschrieben.

Ein Unfallrekonstruktionsgutachten ist nicht einzuholen. Hierzu fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen. Der Unfallort steht hierfür nicht genau genug fest, auch wenn er sicher in einem Bereich geschah, der rechtlich dem Einfuhrvorgang zuzuordnen ist. Die Zeugenaussagen zum genauen Unfallort sind in räumlicher Hinsicht nicht genau. Der Zeuge I nahm den beklagtenseitigen LKW erst zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes wahr, die Zeugin I konnte ein früheres Wahrnehmen desselben nicht sicher bekunden. Auch die die von diesen gefertigten Skizzen sind in räumlicher Hinsicht nicht hinreichend genau, um den Unfallort räumlich exakt einzuordnen. Im übrigen wurde der beklagtenseitige LKW nicht bzw. nicht wesentlich beschädigt, zeitnahe Lichtbilder von bei diesem Zusammenstoß an ihm hervorgerufenen Beschädigungen fehlen. Auch für eine Aufklärung der relativen Anordnung der Fahrzeuge zueinander fehlen damit für ein Gutachten Anknüpfungstatsachen.

Bei der Abwägung der Verantwortungsanteile der Beteiligten sind zu beiden Lasten die Betriebsgefahr der jeweiligen Fahrzeuge zu berücksichtigen sowie der nach oben Ausgeführtem fahrlässige Verkehrsverstoß des Zeugen I. Dies führt nach Auffassung des Gerichts in konkretem Einzelfall zu einer alleinigen Verantwortlichkeit des Zeugen und dem Zurücktreten der Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1. gesteuerten LKW. Der Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Anfahren vom Fahrbahnrand wiegt so schwer, dass dahinter regelmäßig die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Unfallgegners zurücktritt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.07.2011, I-5 U 26/11, 5 U 26/11, OS 2, Rdnr. 7, zitiert nach juris; Hentschel u.a.-König, 42. Auflage, § 10 StVO Rdnr. 11; § 17 StVG Rdnr. 10, 18 je m.w.N.).

Die beantragten Zinsen und Anwaltskosten sind nicht begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 108, 709 ZPO.

Streitwert für den Rechtsstreit: 5.418,42 Euro

Dr. L

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2014/7_O_92_14_Urteil_20141128.html - DE:LGAC:2014:1128.7O92.14.00

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