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Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren

Anscheinsbeweis und Rückwärtsfahren




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines




Einleitung:


Gegen den Rückwärtsfahrenden spricht im allgemeinen der Anscheinsbeweis dahingehend, dass er allein einen im Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung zustande gekommenen Unfall verschuldet hat.


Ausgenommen hiervon hat der BGH (Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 6/15) allerdings Fälle, in denen der rückwärts Fahrende sein Fahrzeug noch vor der Kollision zum Stehen gebracht hat. Hingegen findet sich in der Rechtsprechung der Instanzgericht häufig der Standpunkt, dass es für die Haftungsverteilung zweier Rückwärtsfahrender belanglos ist, ob einer der Beteiligten kurz vor dem Kollisionszeitpunkt noch zum Stehen gekommen ist.

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Weiterführende Links:


Rückwärtsfahren

Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

Stichwörter zum Thema Beweisführung

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Allgemeines:


KG Berlin v. 07.06.1993:
Kommt es zu einem Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Schadensverursachung durch den Rückwärtsfahrenden. Wenngleich im allgemeinen der Verkehrsverstoß des Rückwärtsfahrenden wegen der ihm durch § 9 Abs. 5 StVO auferlegten besonderen Sorgfaltspflicht schwerer wiegt, kann jedoch ein angesichts der besonderen Verkehrssituation in einer überhöhten Geschwindigkeit liegendes riskantes Fahrverhalten des im fließenden Verkehr befindlichen Unfallbeteiligten zu einer Schadensteilung führen.

KG Berlin v. 26.09.2005:
Der für das alleinige Verschulden des Rückwärtsfahrenden sprechende Beweis des ersten Anscheins wird nicht bereits dadurch entkräftet, dass der rückwärts von einem anderen Straßenteil in die Fahrbahn Einfahrende beweist, dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision - möglicherweise nur für Sekundenbruchteile - bereits zum Stillstand gekommen ist, sondern erst wenn feststeht, dass sein Fahrzeug bereits so lange gestanden hat, dass der auf der Fahrbahn fahrende Kraftfahrer bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt dazu in der Lage gewesen wäre, unfallverhütend zu reagieren.

LG Bad Kreuznach v. 25.07.2007:
Kommt es auf einem Parkplatz zum Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen, die aus ihren Parkboxen zurücksetzen, so begründet der beiderseitige Verstoß gegen die identischen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %. Eine höhere Haftungsquote kommt nur in Betracht, wenn ein Unfallbeteiligter nachweisen kann, dass er bereits längere Zeit gestanden hat.

LG Bochum v. 21.01.2009:
Kommt es zur Kollision eines vorwärts fahrenden Fahrzeuges mit einem zurücksetzenden Auto, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Zurücksetzenden. Dies gilt auch, wenn der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, wenn noch ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Zurücksetzen und der Kollision vorliegt.

LG Saarbrücken v. 10.07.2009:
Stößt ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsanfahren vom Straßenrand gegen ein gerade in ein Grundstück einbiegendes Fahrzeug, so spricht der Anscheinsbeweis für sein alleiniges Verschulden. Aus welcher Fahrtrichtung das einbiegende Fahrzeug dabei kam und ob der Unfall für dessen Führer ein unabwendbares Ereignis war oder nicht, spielt für die Haftungsverteilung keine Rolle.

LG Kleve v. 11.11.2009:
Kommt es auf einem Parkplatz zum Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen, die aus ihren Parkboxen zurücksetzen, so begründet der beiderseitige Verstoß gegen die identischen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %. Eine höhere Haftungsquote kommt nur in Betracht, wenn ein Unfallbeteiligter nachweisen kann, dass er bereits längere Zeit gestanden hat.

OLG Dresden v. 08.12.2009:
Kommt es im Zusammenhang mit einem Aufmerksamkeitsfehler des im fließenden Verkehr befindlichen Kfz-Führers zu einer Kollision mit einem rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Verkehrsteilnehmer, dann spricht der Anscheinsbeweis für ein überwiegendes Verschulden des Rückwärtsfahrenden, so dass deine Haftungsverteilung von 60:40 zu seinen Lasten gerechtfertigt ist.

LG Saarbrücken v. 07.05.2010:
Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte.




LG München v. 11.05.2010:
Fährt ein Verkehrsteilnehmer rückwärts vom Bordstein in den fließenden Verkehr ein und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ausfahrt nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfolgte. Kann der rückwärts Ausfahrende nicht eine überhöhte Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs nachweisen, haftet er für die Unfallfolgen regelmäßig allein.

LG Saarbrücken v. 09.07.2010:
Auf Parkplätzen müssen die sich dort befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können. Die bloße Schaffung eines Hindernisses für den anderen Verkehrsteilnehmer hat angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten im ruhenden Verkehr keinen spezifischen Bezug zum Rückwärtsfahren, sondern wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der Fahrer vorwärts anstatt rückwärts gefahren wäre. Ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden wird damit durch den Nachweis erschüttert, dass er zumindest im Zeitpunkt der Kollision - wenn auch nur kurz - gestanden hatte.

KG Berlin v. 25.10.2010:
Sind beide unfallbeteiligten Fahrzeuge auf einem Parkplatzgelände in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall rückwärts gefahren, ist der Schaden gem. § 17 StVG hälftig zu teilen. Selbst wenn das Fahrzeug nahezu vollständig rückwärts aus der Parklücke herausgefahren war und im Unfallzeitpunkt stand, hat sich der Unfall noch in rechtlichem Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt ereignet.

LG Saarbrücken v. 19.10.2012:
Kollidieren auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge und steht fest, dass eines der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, so spricht kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des stehenden Verkehrsteilnehmers gegen § 1 Abs. 2 StVO, selbst wenn das Fahrzeug vorkollisionär nicht längere Zeit gestanden haben sollte (entgegen OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012, I-9 U 32/12).


LG Saarbrücken v. 19.07.2013:
Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises beim wechselseitigen Rückwärtsausparken auf Parkplätzen.

OLG München v. 14.02.2014:
Beim Rückwärtsausparken hat der betreffende Verkehrsteilnehmer nach § 10 S. 1 StVO (Anfahren vom Straßenrand) und § 9 Abs. 5 StVO (Rückwärtsfahren) jede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen. Kommt es zu einem Unfall mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des rückwärts Ausparkenden. Will der rückwärts Ausparkende der Alleinhaftung wenigstens teilweise entgehen, muss er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem er vorträgt und beweist, dass er entweder bereits solange auf dem bevorrechtigten Fahrbahnteil stand, dass sich der fließende Verkehr auf ihn einstellen konnte und musste oder dass er sich so weit von der Stelle des Losfahrens entfernt und sich in seinem Fahrverhalten so dem Verkehrsfluss angepasst hatte, dass die Tatsache seines Anfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr für den weiteren Geschehensablauf ursächlich sein kann.

BGH v. 15.12.2015:
Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere - rückwärtsfahrende - Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.

BGH v. 26.01.2016:
Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.

AG Schwabach v. 19.04.2016:
Fahren beide Unfallbeteiligte vor der Kollision rückwärts, so unterliegen beide der besonderen Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO. - Ergibt ein Unfallgutachten jedoch, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs das Beklagtenfahrzeug noch rechtzeitig erkannt und sein eigenes Fahrzeug vor der Kollision noch zum Stehen gebracht hat, so ist die Dauer der Stehzeit unerheblich (Anschluss BGH, 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, MDR 2016, 268). Der Fahrer hat dann seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des rückwärts Fahrenden entfällt. Für ihn war der Unfall unvermeidbar.

AG Frankenthal v. 05.08.2016:
Zwar spricht gegen den Rückwärtsfahrenden auch bei dem Ausparken auf Parkplätzen ein Anscheinsbeweis der schuldhaften Unfallverursachung, wenn feststeht oder bewiesen ist, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat. Kann der Anspruchsteller diesen ihm obliegenden Beweis nicht führen und bleibt der Unfallhergang somit unaufklärbar, so haften die Unfallbeteiligten jeweils zur Hälfte.



BGH v. 11.10.2016:

  1.  Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

  2.  Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

  3.  Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016,

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