Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 28.11.2014: Vorsätzliche Unfallverursachung im Kreisverkehr und Regress des Kaskoversicherers




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 28.11.2014 - 2 O 475/13) hat entschieden:

   Ein Anspruch des Kaskoversicherers gegen den Unfallverursacher kann aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung folgen, wenn in einem Vorprozess festgestellt wurde, dass der Unfallverursacher den Unfall provoziert und bewusst herbeigeführt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.10.2013, Az. 13-9166518-0-5, wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 254,00 €, aus 5.133,85 € und aus 300,00 € erst seit dem 17.9.2013 zu zahlen sind. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zinsbetrages wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin gegen den Bekagten aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.10.2013, Az. 13-9166518-0-5, aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten folgt.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Die Vollstreckung aus diesem Urteil und die weitere Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.10.2013 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages erfolgen bzw. fortgesetzt werden.

Gründe:


Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 17.2.2012 im Kreisverkehr A Straße/ B Straße/C Straße in H. ereignet hat.

Unfallbeteiligt waren der Beklagte als Fahrer und Halter des PKW Mercedes Benz C 200, amtliches Kennzeichen (…), sowie der Zeuge B. als Fahrer eines bei der Klägerin haftpflicht- und kaskoversicherten Pkw VW Multivan. Der Beklagte fuhr von der B Straße aus in den Kreisverkehr ein, der Zeuge B. von der A Straße aus. Im Kreisverkehr kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wodurch der Mercedes an seiner vorderen rechten Seite und der Multivan an seiner vorderen linken Seite beschädigt wurden.

Die Klägerin glich dem Zeugen B. als Kaskoversicherer den an dem Multivan entstandenen Schaden in Höhe von 5.133,85 € am 12.3.2012 aus. Zudem entstanden ihr durch Einholung des Kaskogutachtens Kosten in Höhe von 254,00 €, welche sie am 23.2.2012 ausglich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.8.2013 forderte die Klägerin den Beklagten zum Ausgleich dieser Beträge bis zum 16.9.2013 auf und verlangte von ihm zudem die Zahlung einer Schadenbearbeitungspauschale in Höhe von 300,00 €

Der streitgegenständliche Unfall war bereits Gegenstand des Verfahrens 8 O 200/12 vor dem Landgericht Bielefeld. Im damaligen Verfahren begehrte der jetzige Beklagte von dem Zeugen B. und der jetzigen Klägerin unter anderem die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.666,08 €. Das Landgericht holte ein mündliches unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen R. ein. Der Sachverständige führte unter anderem folgendes aus:

"Die vom Kläger geschilderte Variante ist eine Möglichkeit. Sicher feststellen lässt sich das nicht.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass das Fahrzeug des Klägers, als es sich bereits im Kreisverkehr befand, beschleunigt worden ist. Sicher feststellen lässt sich das ebenfalls nicht.

Daraus folgt, dass sich nicht sicher feststellen lässt, dass der Unfall für den Kläger unvermeidbar war. […]

Grundsätzlich kann ich aber feststellen, dass der VW eine recht deutliche Eigengeschwindigkeit im Verhältnis zu Mercedes gehabt haben muss, da die Fahrzeuge aus einem Kollisionswinkel heraus - wie ich ihn auf meiner Skizze 1) oben dargestellt habe - in einem sehr flachen Winkel zueinander gekommen sind. Das geht nur, wenn auch ein wesentlicher Impuls von VW ausgegangen ist. Ich schätze die Geschwindigkeit des VW auf durchaus 25 km/h. Somit kann ich nicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug in dem Einfahrweg von ca. 3 m aus dem Stand heraus angefahren worden ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Fahrzeug durchfuhr.

Wenn ich nun die Schrägstellung des VW nur geringfügig verändere, und zwar so, dass der VW ordnungsgemäß um die auf gemalten Striche fuhr, führt das bei gleichem Kollisionswinkel automatisch dazu, dass sich der Mercedes mehr auf die Fahrbahnfläche des Kreisverkehrs drehe und von der mittleren Kreisverkehrsfläche wegbekomme. Gehe ich nun noch davon aus, dass eine - wenn auch kurze Zeit - verstrich, bevor die Flüssigkeitsspur tatsächlich anfing, kann ich den Anstoßpunkt auch noch 50 cm oder 1 m weiter nach hinten legen, woraus sich wiederum ergibt, dass der Mercedes auch auf der Fahrbahn des Kreisverkehrs gefahren sein kann.

Natürlich bedeutet die Geschwindigkeit des VW im Zusammenhang mit dem kurzen Einfahrweg immer, dass man auch eine sehr späte Reaktion des Klägers ermitteln kann. Tatsächlich ist es aber nun so, dass man ja aus der entsprechenden Geschwindigkeit des VW schon recht frühzeitig darauf schließen kann, dass er in den Kreisverkehr einfahren würde und somit möglicherweise seitens des Mercedes noch beschleunigen konnte. In zeitlicher Hinsicht kann man da die unterschiedlichsten Varianten rekonstruieren."

Mit Urteil vom 7.11.2012 wurde die Klage des jetzigen Beklagten abgewiesen. Das Landgericht begründete seine Entscheidung zum einen damit, dass der jetzige Beklagte den Unfall provoziert und bewusst herbeigeführt habe. Zum anderen sei nicht festzustellen, in welcher Höhe dem jetzigen Beklagten ein Schaden entstanden sei.

In dem unstreitigen Tatbestand des Urteils vom 7.11.2012 heißt es unter anderem:

"Der Kläger hatte vor und nach dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen in den Jahren 2011 und 2012 fünf weitere Verkehrsunfälle.

Am 8.4.2011 kam es zu einem Verkehrsunfall im Kreisverkehr in H./L., D. Straße/ E. Straße/ F. Straße. Der Unfallhergang entspricht dem streitgegenständlichen Unfall. Der Kläger war in den Kreisverkehr eingefahren und stieß dort mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Beim Unfall fuhr der Kläger einen PKW Daimler-Chrysler der A-Klasse, Kennzeichen (…).

Am 5.11.2011 war der Kläger mit dem auch beim streitgegenständlichen Unfall gefahrenen Pkw mit dem Kennzeichen (…) an einem Verkehrsunfall in B., G. Straße/A-Platz beteiligt. Der Kläger befand sich auf der bevorrechtigten Straße "G. Straße". Der Unfallgegner gab bei seiner polizeilichen Vernehmung an, dass nach seiner Einschätzung der Kläger noch ausreichend Platz auf seiner Fahrbahn gehabt hätte, um den Pkw des Unfallgegners ausweichen zu können. Auf die Frage an den Kläger, warum er nicht ausgeglichen sei, habe dieser ganz lapidar geantwortet, dass er ihn (den Unfallgegner) nicht gesehen hätte.

Ein weiterer Unfall hat sich nach den Angaben des Klägers etwa 2-3 Monate vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung in C. auf der Kreuzung H. Straße/ I. Straße ereignet. Dort kam es zu einem Zusammenstoß mit einem in Gegenrichtung des Klägers fahrenden PKW, der nach links in die H. Straße einbiegen wollte.

Der Kläger hat außerdem einen Unfall auf einem Tankstellengelände, der sich zeitlich nach dem streitgegenständlichen Unfall ereignet hat, und eine Unfall im Jahre 2011 in C. auf der J. Straße mit einem PKW der A-Klasse angegeben."

In den Urteilsgründen führte das Landgericht zur Frage der Schadenshöhe unter anderem aus:

"Denn im Hinblick auf den bei dem Verkehrsunfall am 5.11.2011 erlittenen Vorschaden lässt sich auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen R., von dessen Richtigkeit das Gericht überzeugt ist, nicht feststellen, in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden aus dem Unfallgeschehen vom 17.2.2012 entstanden ist.

Der Kläger hat nach seinen Angaben die Reparatur "privat machen lassen". Er hat nicht dargelegt, in welcher Weise und in welchem Umfang er die Reparatur hat durchführen lassen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, dass die Reparatur in einer Art und Weise und in einem Umfang durchgeführt worden ist, dass die Schäden des Vorunfalls vom 15.11.2011 sach-und fachgerecht beseitigt worden waren. Dass eine sach- und fachgerechte Reparatur der Vorschäden durchgeführt worden ist, ergibt sich nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen Q. Ob Vorschäden, wie der Kläger vorträgt, vom Sachverständigen Q. erfasst und entsprechend berücksichtigt worden sind, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist, ob der vom Sachverständigen Q. in seinem Gutachten als Vorschaden genannte "Frontschaden vorne rechts" sach- und fachgerecht repariert worden ist. Der Sachverständige R. hat dazu ausgeführt, dass er sich nicht in der Lage sehe, wertmäßig zu bestimmen, wie weit das Fahrzeug nach dem ersten Schaden repariert war und welche Reparaturen dieses Unfallgeschehens möglicherweise zu einer Wertverbesserung geführt hätten. Die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen R. stehen in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Saat, dass die Beklagte in zulässiger Weise als ihren Sachvortrag im Rechtsstreit eingeführt hat. Daraus ergibt sich, dass die aufgrund des Vorschadens vom 5.11.2011 zu erneuernden Teile weitgehend den Teilen entsprechen, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Q. als Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehens zu erneuern sind.

Im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten hätte der Kläger im einzelnen darlegen müssen, welche Reparaturen er nach dem Verkehrsunfall vom 5.11.2011 an seinem Fahrzeug wie und in welchem Umfang hat durchführen lassen und dass die nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen vorhandenen Schäden weder ganz noch teilweise auf das Verkehrsunfallgeschehen vom 5.11.2011 zurückgeführt werden können. Derartiger Vortrag fehlt."

Das OLG Hamm wies den Antrag des jetzigen Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7.11.2012 mit Beschluss vom 14.6.2013 (I-25 U 3/13 PKH) mit der Begründung zurück, dass der jetzige Beklagte bereits nicht hinreichend konkret vorgetragen habe, dass ihm der geltend gemachte Schaden aus dem Unfallereignis vom 17.2.2012 entstanden sei. Der jetzige Beklagte nahm seine Berufung daraufhin zurück.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte, neben den in dem Urteil vom 7.11.2012 aufgeführten Verkehrsunfällen einen weiteren Unfall im Jahr 2010 gehabt zu haben. Er sei mit einem Seat im Stau auf der Autobahn gefahren. Ein Lkw habe die Spur gewechselt und sei ihm dabei in die Seite gefahren. Zudem sei es im Jahr 2006 oder 2007 zu einem Unfall auf einer Schnellstraße gekommen. Auch dort sei der Unfall durch einen Spurwechsel des Gegners verursacht worden.

Mit einem weiteren Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3.2.2006 (Aktenzeichen 8 O 584/04) war die Klage des hiesigen Beklagten auf Schadensersatz aus einem Unfallgeschehen vom 2.8.2004 auf der BXXX/BYY in R. mit der Begründung abgewiesen worden, er habe den Unfall selbst verschuldet und bewusst herbeigeführt. In dem unstreitigen Tatbestand dieses Urteils heißt es unter anderem:

"Der Kläger war an diesem Unfallgeschehen als Halter und Eigentümer eines am 20.8.1999 erstmals zugelassenen Fahrzeugs der Marke Daimler Benz E 200 mit dem amtlichen Kennzeichen (…) beteiligt. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug die vierspurig ausgebaute B XXX/BYY in R. in Fahrtrichtung A. / BC.. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Fahrzeug der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen (…) ebenfalls die B XXX in gleicher Richtung. Auf der linken Fahrspur der Bundesstraße kam es in Höhe der Kilometrierung 1,3 zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. […]

In den letzten Jahren waren die Mitglieder der Familie des Klägers aus dem Raum R. an insgesamt 39 Unfällen beteiligt. Der am 00.00.0000 geborene, arbeitslose Kläger war selbst bereits vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen in weitere Unfälle verwickelt.

Am 30.8.2001 verunfallte der Kläger als Beifahrer seines Bruders R. A. auf der K.-Straße in B. In der Schadensmeldung (Anl. B2, Blatt 59-60 der Akte) wurde als Unfallursache eine Vorfahrtsverletzung der Unfallgegnerin Frau G. angegeben. Die Versicherung der Unfallgegnerin regulierte den Schaden und bezahlte dem Kläger ein Schmerzensgeld.

Am 13.2.2003 war der Kläger als Fahrer eines Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen (…) in einen Unfall verwickelt. In der Schadensmeldung des Unfallgegners an die Versicherung wurde als Unfallursache wiederum eine Vorfahrtsverletzung angegeben (Anlage B3, Blatt 61 der Akte). Die Beklagte zu 2) regulierte einen Totalschaden und bezahlte an Herrn G. A. als Beifahrer ein Schmerzensgeld.

Am 11.4.2003 stieß der Kläger als Fahrer eines VW Golf mit einem Chrysler Voyager des Herrn (…) zusammen. Die Beklagte zu 2) regulierte den Schaden, obwohl aus ihrer Sicht Anhaltspunkte für die gleichzeitige Abrechnung von Vorschäden bestanden.

Am 6.3.2004 war der Kläger wiederum als Fahrer in einen Unfall in R. auf der Kreuzung L. Strasse / B XXX verwickelt. In dem Anspruchsschreiben des Klägers an die Versicherung der Unfallgegnerin wurde als Unfallursache eine Vorfahrtsverletzung beim Linksabbiegen angegeben (Anlage B8, Blatt 96-97 der Akte). Die Versicherung der Unfallgegnerin, die YYY Versicherung, regulierte den Schaden.

Am 18.4.2004 befuhr der Kläger mit einem Audi 80 mit dem amtlichen Kennzeichen (…) den A-Damm in C., als er mit dem VW Golf des Herrn (…) zusammenstieß. Der Kläger gab in seinem Anspruchsschreiben vom 23.4.2004 (Anlage B10, Blatt 99 der Akte) gegenüber der Versicherung des Unfallgegners - der XXX Versicherung - an, dass der Unfallgegner im Auffahrtsbereich M. Straße die Fahrspur gewechselt und ihn dabei übersehen habe. Obwohl der Unfallgegner den Verdacht der Unfall Provokation durch den Kläger äußerte, regulierte die XXX Versicherung mehr als 3.000 €.

Am 17.6.2004 erwarb der Kläger den Mercedes Benz, mit dem in der Folge am 2.8.2004 der streitgegenständliche Unfall geschah.

Nach dem 2.8.2004 ereigneten sich noch weitere Unfälle unter Beteiligung des Klägers:

Am 6.9.2004 kollidierte der Kläger als Fahrer des streitgegenständlichen Mercedes Benz auf der T. Straße in R. mit dem Fahrzeug eines Herrn (…). Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Totalschaden.

Am 22.10.2004 stieß der Kläger wiederum als Fahrer mit dem streitgegenständlichen Mercedes Benz auf einer Auffahrt zum A.-Damm in C. mit dem von Frau K. geführten Opel Tigra zusammen. Der Kläger gab gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten an, Frau K. sei auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und habe ihn dabei übersehen. Frau K. hingegen behauptete, der Kläger habe den Fahrstreifenwechsel durchgeführt. Auf die Unfallanzeige vom 22.10.2004, Anlage B12 (Blatt 101-103 der Akte) wird Bezug genommen. Der Eigentümer des von Frau K. geführten Fahrzeugs, Herr V., erhob mit Klageschrift vom 11.1.2005 (Anlage B13, Blatt 104-108 der Akte) Klage gegen den hiesigen Kläger und dessen Haftpflichtversicherung.

Am 4.11.2004 kollidierte der Kläger als Fahrer mit dem streitgegenständlichen Mercedes in einem Kreisverkehr in P. mit dem Opel Astra des Herrn (…). Die Unfalldarstellungen der Beteiligten weichen voneinander ab (vgl. Verkehrsunfallanzeige vom 4.11.2004, Anlage B14, Blatt 109-111 d.A.).

Am 14.11.2004 war der Kläger als Beifahrer seines Bruders R. A. mit dem streitgegenständlichen Mercedes Benz auf der N. Straße in C. in einen Unfall verwickelt. Es kam zu einer seitlichen Fahrzeugberührung auf einer zweispurigen Straße mit dem Fahrzeug der Frau T. In seiner Schadensschilderung gegenüber der Versicherung der Unfallgegnerin gab der Kläger an, dass Frau T. die Fahrspur gewechselt und dabei den Mercedes übersehen habe (vgl. Schadensschilderung des Klägers vom 19.11.2004, Anlage B16, Blatt 117 der Akte).

Am 17.12.2004 fuhr auf den von dem Kläger geführten streitgegenständlichen Mercedes Benz in C.-P ein Herr O. A., ein Verwandter des Klägers, auf.

Am 28.12.2004 bei der streitgegenständlichen Mercedes Benz in einen weiteren Unfall verwickelt. An diesem Tag fuhr der Vater des Klägers, Herr L. A., mit dem Mercedes in C.-R. auf ein anderes Fahrzeug auf. Auf die Schadensmeldung an die Kasko-Versicherung vom 26.1.2005 (Anlage B18, Blatt 121-123 der Akte) wird Bezug genommen.

Schließlich erlitt der Kläger noch am 19.2.2005 mit dem Mercedes einen Unfall auf einer zweispurigen Straße in R."

Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Stuttgart am 11.10.2013 einen Vollstreckungsbescheid (Az. 13-9166518-0-5) gegen den Beklagten über eine Hauptforderung in Höhe von 5.687,85 € (= 254,00 € + 5.133,85 € + 300,00 €).

Der Beklagte legte gegen den zuvor erlassenen Mahnbescheid verspäteten Gesamtwiderspruch ein, der als Einspruch zu behandeln ist.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Unfall bewusst herbeigeführt, um in den Genuss einer Zahlung durch sie zu kommen. Zudem sei der Unfall für den Zeugen B. unabwendbar gewesen. Der Zeuge B. habe sich vor seiner Einfahrt in den Kreisverkehr vergewissert, dass sich keine Fahrzeuge von links näherten. Als sich der Zeuge B. bereits im Kreisverkehr befunden habe und etwa in der Mitte der Fahrspur mit geringem Tempo gefahren sei, habe sich der Beklagte plötzlich mit weit höherer Relativgeschwindigkeit von links genähert und habe dabei mehrfach die rote Fläche und die durchgezogene Linie überfahren. Sie ist - insofern unstreitig - der Auffassung, dass sie im Falle einer Unfallprovokation Anspruch auf Ausgleich einer Schadenbearbeitungspauschale in Höhe von 300,00 € habe.

Sie beantragt,

den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid zurückzuweisen,

festzustellen, dass der Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung folgt.

Der Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage anzuweisen.

Er bestreitet, den Unfall provoziert und bewusst herbeigeführt zu haben. Der Zeuge B. sei - wie es sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen R. im Rahmen des Verfahrens 8 O 200/12 ergebe, nicht langsam und vorsichtig in den Kreisverkehr eingefahren sondern mit recht deutlicher Eigengeschwindigkeit im Verhältnis zu dem Fahrzeug des Beklagten und mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/h. Der Zeuge B. habe ihm urplötzlich die Vorfahrt genommen, so dass er selber keine Chance gehabt habe, die Kollision zu vermeiden. Keinesfalls sei er zuvor über die rote Sperrfläche oder die durchgezogene Linie gefahren.

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.687,85 € aus §§ 7, 18 StVG bzw. § 823 BGB jeweils in Verbindung mit § 86 VVG.

1.

Der Klägerin ist es gelungen, ihre Behauptung, der Beklagte habe die Kollision bewusst herbeigeführt, im Wege des Indizienbeweises zu erbringen.

Der Beweis einer Einwilligung in ein Unfallgeschehen und damit auch der Beweis einer Unfallprovokation ist am Maßstab des § 286 ZPO zu messen. Weder gelten die Grundsätze des Anscheinsbeweises, noch ist es ausreichend, wenn der Versicherer nur die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Verkehrsunfalls nachweist. Allerdings darf und muss sich das Gericht zur Überzeugungsbildung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit, ist nicht erforderlich (BGH NJW-RR, 2007, 312; OLG Hamm, VRR 2013, 422). Bei einem möglicherweise provozierten Unfall ist eine solche Gewissheit nur im Wege des Indizienbeweises zu erlangen. Das bedeutet, dass die gesammelten Hilfstatsachen bei einer Gesamtwürdigung den Schluss auf die gesuchte Haupttatsache rechtfertigen müssen. Die herangezogenen Indizien müssen entweder unstreitig oder bewiesen sein.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und einer Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte die Kollision bewusst herbeigeführt hat, um in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kommen.

a.

Für einen provozierten Unfall spricht die auffällige Häufigkeit, mit welcher der Beklagte in der Vergangenheit in Verkehrsunfälle verwickelt ist.

(1)

Im zeitlichen Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Unfall, nämlich in den Jahren 2011 und 2012, war er - als Fahrer - alleine in 5 weitere Verkehrsunfälle verwickelt. Eine weitere frappierende Unfallhäufigkeit ereignete sich in den Jahren 2003 bis 2005, in denen er - als Fahrer - an 10 Verkehrsunfällen beteiligt war. Aber auch in der Zeit von 2006 bis 2010 ereigneten sich unter Beteiligung des Beklagten Verkehrsunfälle. So berichtete er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung von einem Verkehrsunfall im Jahr 2010 auf der Autobahn und von einem weiteren aus dem Jahr 2006 oder 2007 auf einer Schnellstraße.

(2)

Auffällig ist zudem, dass der Beklagte bei seinen Verkehrsunfällen - wie für provozierte Unfälle typisch - jeweils die vermeintlich bessere Position inne hatte, da er gegenüber dem Unfallgegner der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer gewesen ist. So ereigneten sich die Verkehrsunfälle auffällig häufig im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Unfallgegners (Unfälle vom 18.4.2004, 2.8.2004, 22.10.2004, 19.2.2005, Unfall 2006 oder 2007 auf Schnellstraße, Unfall 2010 auf Autobahn) oder aufgrund einer Vorfahrtsverletzung des Gegners an Kreuzungen (Unfälle 13.2.2003, 6.3.2004, 5.11.2011, Unfall H. Straße / I. Straße, Unfall P. Straße / J. Straße) bzw. im Kreisverkehr (Unfälle 4.11.2004, 8.4.2011).

Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass die Kollision in einem dieser Fälle für den Beklagten nicht vermeidbar gewesen wäre, liegen dabei nicht vor. Vielmehr besteht in jedem Fall die Möglichkeit, dass der Beklagte die Kollision hätte vermeiden können, dieses jedoch bewusst nicht getan hat. Tatsächlich wurde dem Beklagten in der Vergangenheit auch von verschiedenen Unfallgegnern vorgeworfen, dass er den Unfall hätte verhindern können, wenn er dieses denn gewollt hätte (Unfall 18.4.2004, 2.8.2004, 5.11.2011).

(3)

Wie bei provozierten Unfällen typisch hat der Beklagte den ihm entstandenen Schaden auch jeweils fiktiv abgerechnet. Wie er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung mitteilte, will er die Schäden zwar immer fachgerecht instandgesetzt haben. Er räumte aber ein, zumindest die gesamte Reparatur nie durch Dritte durchgeführt zu haben, sondern jedes Mal zumindest auch Eigenleistungen erbracht zu haben.

b.

Auch der streitgegenständliche Unfall weist die für einen provozierten Unfall typischen Merkmale auf.

(1)

Auch dieser Unfall hat sich aus einer für den Beklagten vermeintlich günstigen Position heraus ereignet, nämlich der des sich im Kreisverkehr befindlichen Vorfahrtberechtigten.

Dabei hat das Herbeiführen eines Unfalls im Kreisverkehr den Vorteil, dass das Verletzungsrisiko für den Provokateur gering ist und dass häufig Situationen entstehen, in denen sich das Fahrverhalten des Unfallgegners "ausnutzen" lässt, etwa weil ein Einfahrender darauf vertraut, dass der im Kreisverkehr befindliche bevorrechtigte Fahrzeugführer der allgemeinen Sorgfaltspflicht entsprechend den Einfahrvorgang nicht gefährden und sein Vorfahrtsrecht nicht "erzwingen" wird.

(2)

Entgegen der Behauptung des Beklagten steht auch nicht fest, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen wäre.

aa)

Der Sachverständige R., auf dessen Ausführungen im Rahmen des Verfahrens 8 O 200/12 der Beklagte insofern verweist, kam zu dem Ergebnis, dass sich nicht sicher feststellen lasse, dass der Unfall für den jetzigen Beklagten vermeidbar gewesen sei. Aus technischer Sicht sei es vielmehr ebenso gut möglich, dass der jetzige Beklagte im Kreisverkehr sogar noch beschleunigt habe.

Der Sachverständige führte in diesem Zusammenhang zwar auch aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Zeuge B. aus dem Stand heraus angefahren sei, sondern dass er von der Straße aus ohne zunächst anzuhalten in den Kreisverkehr eingefahren sei. Auch dieses habe aber nicht zwingend dazu geführt, dass die Kollision für den jetzigen Beklagten unvermeidbar geworden wäre, da aus der entsprechenden Geschwindigkeit des Zeugen B. schon recht früh habe geschlossen werden können, dass dieser in den Kreisverkehr einfahren werde, so dass eine Reaktion noch möglich gewesen sei. Eine solche Situation ist aber wiederum gerade typisch für eine Unfallprovokation, in der das Verhalten von Vorfahrtspflichtigen ausgenutzt wird.

Angesichts der Tatsache, dass beide Parteien die Ausführungen des Sachverständigen R. nicht in Frage stellen, war von der Einholung eines weiteren Gutachtens abzusehen. Da keine anderen Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind, als sie dem Sachverständigen R. bei Erstellung seines Gutachtens vorlagen, ist auch nicht davon auszugehen, dass ein weiteres Gutachten einen weiteren Erkenntnisgewinn bringen könnte.

bb)

Gegen eine Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten und für eine Unfallprovokation spricht zudem die Aussage des Zeugen B.

Dieser bekundete, den Beklagten vor der Kollision aus dem Augenwinkel heraus wahrgenommen zu haben. Dabei habe er noch gedacht, dass der Beklagte es wohl schaffen werde, doch rechtzeitig vor ihm zu halten. Darüber, dass es gleichwohl zu der Kollision gekommen sei, sei er überrascht gewesen. Zweifel an diesen Angaben bestehen nicht. Auch wenn der Zeuge B. der Unfallgegner gewesen ist, war ihm eine Be- oder Entlastungstendenz nicht anzumerken. Vielmehr war er sichtlich darum bedacht, sich die Geschehnisse erneut vor Augen zu rufen und sich in die Situation wieder hineinzuversetzen. Für seine Angaben spricht, dass er sie so auch schon gegenüber der Polizei und im Verfahren 8 O 200/12 schilderte. Dass er auch nach Konfrontation mit den Ergebnissen des Sachverständigen R. in Bezug auf seine Geschwindigkeit erklärte, sich sicher zu sei, vor dem Einfahren in den Kreisverkehr gehalten zu haben und nicht so schnell wie errechnet gefahren zu sein, vermag seine Aussage nicht in Zweifel zu ziehen. Denn ihm war deutlich anzumerken, dass er subjektiv von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt gewesen ist.

(3)

Auch entspricht das von dem Beklagten gefahrene Fahrzeug von Typ und Alter den Fahrzeugen, die typischerweise bei Unfallmanipulationen genutzt werden.

(4)

Für eine Unfallprovokation im streitgegenständlichen Fall spricht weiter, dass der Beklagte den Schaden fiktiv abgerechnet hat und dass der streitgegenständliche Pkw bereits durch den Unfall vom 5.11.2011 beschädigt gewesen ist.

c.

Ein weiteres Indiz für einen provozierten Unfall liegt in dem auffälligen Aussageverhalten des Beklagten, welches in seiner Gesamtheit gegen seine Redlichkeit spricht.

(1)

Die Frage nach seinen Vorunfällen hat er nur zögerlich beantwortet und konnte sich an viele Unfälle - wenn überhaupt - erst nach entsprechendem konkreten Vorhalt erinnern. So erklärte er zunächst, in den Jahren 2011 und 2012 "noch einen oder zwei weitere" Unfälle gehabt zu haben. Auf die Frage, ob er auch vor dem Jahr 2011 Verkehrsunfälle gehabt habe, berichtete er von einem Unfall aus dem Jahr 2010 und einem weitere aus dem Jahr 2006 oder 2007. Auf die Unfälle aus den Jahren 2003 bis 2005 kam er erst auf weiteren Vorhalt zu sprechen.

Auffällig ist dabei zudem, dass er die Unfälle aus dem Jahr 2010 und dem Jahr 2006 bzw. 2007 im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Verfahren 8 O 200/12 gar nicht erwähnt hat, obwohl diese Unfälle zeitlich noch nicht lange zurückliegen.

Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte angeblich keine konkrete Erinnerung an die Unfälle aus dem Zeitraum 2003 bis 2005 haben will. Vielmehr ist zu erwarten, dass ein redlicher Verkehrsteilnehmer, der in derart kurzer Zeit in so viele Unfälle verwickelt ist, sich an diese Unfälle auch erinnern kann. Bei dem Beklagten kommt noch erschwerend hinzu, dass aufgrund dieser Unfälle auch bereits ein Strafverfahren lief, welches mit einem Freispruch für ihn endete.

(2)

Auch seine Angaben zum Unfallgeschehen als solchem sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

aa)

So gab er gegenüber der Polizei an, den von rechts kommenden Unfallgegner wahrgenommen zu haben. Das Fahrzeug habe kurz gestanden, da vor ihm noch zwei weitere Fahrzeuge durch den Kreisverkehr gefahren seien, denen es die Vorfahrt gewährt habe. Als er sich auf Höhe des Fahrzeugs des Unfallgegners befunden habe, sei dieser in den Kreisverkehr eingefahren.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren 8 O 200/12 gab er im Widerspruch dazu an, das andere Fahrzeug erst bei dem Knall bemerkt zu haben, frühestens zu einem Zeitpunkt, als es sich nicht mal 1 Meter von ihm entfernt befunden habe. Gleichwohl könne er zu 100 % und 1000 % sagen, dass der Unfallgegner nicht am Kreisverkehr gestanden und angehalten habe, bevor er eingefahren sei. Als ihm im damaligen Verfahren seine Angaben gegenüber den Polizeibeamten vorgehalten wurden, erklärte er, der Polizei gegenüber gar nichts gesagt zu haben. Vielmehr sei es ausschließlich der Zeuge B. gewesen, der der Polizei etwas gesagt habe.

Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im hiesigen Verfahren blieb er zwar dabei, den Zeugen B. erst unmittelbar vor dem Unfall wahrgenommen zu haben. Auf den Vorhalt seiner Äußerungen gegenüber der Polizei erklärte er nun jedoch, mit der Polizei gesprochen zu haben. Er habe ihr mitgeteilt, dass er selber zunächst an dem Kreisverkehr habe warten müssen, da sich andere Autos bereits in Kreisverkehr befunden hatte, welche dann an der Ausfahrt herausgefahren sei, an welcher der Zeuge in den Kreisverkehr eingefahren sei. Auch habe er die Polizei gegenüber angegeben, dass er das Fahrzeug des Zeugen nicht wahrgenommen habe, als er in den Kreisverkehr eingefahren sei.

bb)

Dass er den Zeugen B. erst unmittelbar vor den Unfall wahrgenommen haben will ist auch angesichts der Örtlichkeit, die sich aus Bl. 93 der Akte LG Bielefeld 8 O 200/2 ergibt, nicht nachvollziehbar. Denn von seiner Position aus ging seine Blickrichtung zwangsläufig in Richtung des Fahrzeugs des Zeugen B.. Wenn er den Zeugen tatsächlich nicht gesehen hat, dann ist das nur möglich, wenn er seinen Blick von dem vor ihm liegenden Verkehrsgeschehen abgewendet hat. Das wiederum ist angesichts des relativ engen Kreisverkehrs, in dem er sich als Fahrer befand, nicht plausibel.

(3)

Seine Unredlichkeit zeigt sich auch daran, dass er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung behauptete, sein Fahrzeug sei im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls fachgerecht instandgesetzt gewesen, was durch ein Gutachten des Sachverständigen Q. auch nachweisbar sei. Der Sachverständige habe für die Versicherung überprüft, ob die Schäden aus dem Vorunfall, also vom 5.11.2011, ordnungsgemäß repariert worden seien. Angesichts der Tatsache, dass er die Existenz eines solchen Gutachten im Verfahren 8 O 200/12 jedoch nicht einmal erwähnt hat und seine Klage auch mit der Begründung abgewiesen wurde, dass nicht feststellbar sei, welche Schäden dem Unfall vom 5.11.2011 und welche dem streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen seien, ist die Kammer davon überzeugt, dass ein solches Gutachten nicht existiert.

(4)

Nicht überzeugend, sondern auffällig und in sich widersprüchlich sind auch seine Angaben in Bezug auf die Reparaturen nach den einzelnen Unfällen.

So war auffällig, dass er sich zunächst vehement weigerte, den Namen auch nur eines Lackierbetriebes zu nennen, der für ihn entsprechende Arbeiten ausgeführt haben soll.

Zudem berichtete er, er habe die Lackerarbeiten jeweils "privat" machen lassen und erklärte, die Lackierer hätten die Arbeiten meistens "so nebenher gemacht". Aus seinen Angaben im Verfahren 8 O 200/12 geht klar hervor, dass eine "private" Reparatur für ihn bedeutet, dass keine Rechnung ausgestellt wird. Denn er antwortete im dortigen Verfahren auf die Frage, ob er zu der Reparatur nach dem Unfall vom 5.11.2011 eine Rechnung habe, mit den Worten: "Wie? Rechnung?" Auf die Erklärung des Vorsitzenden, dass man eine Rechnung bekommen könnte, wenn man ein Fahrzeug reparieren lasse, erklärte er: "Nein, ich habe es privat machen lassen."

Im Widerspruch zu diesen Ausführungen erklärte er jedoch im hiesigen Verfahren auf die Frage, ob er im Rahmen der Reparaturarbeiten auch Mehrwertsteuer gezahlt habe, dass er natürlich Mehrwertsteuer gezahlt habe. Auf die Frage, wo er denn die Rechnungen habe, berichtete er zunächst, nicht zu wissen, wo sie seien, und erklärte dann auf einmal, die Originale der Rechnungen seien alle zu den Versicherungen gegangen. Er habe sie dort einreichen müssen, um Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten, was ihm auch jeweils gezahlt worden sei.

(5)

Auch in Bezug auf seine Berufstätigkeit hat der Beklagte offensichtlich die Unwahrheit gesagt. Denn er berichtete, gelernter Industriemechaniker zu sein und im diesem Beruf auch immer gearbeitet zu haben. Lediglich im Zeitraum 2012 oder 2013 sei er betriebsbedingt für 7 Monate lang arbeitslos gewesen. Aus dem Urteil des Verfahrens 8 O 584/04 geht jedoch hervor, dass er auch im Zeitpunkt des damals streitgegenständlichen Unfalls arbeitslos gewesen ist.

2.

Die Höhe des Anspruchs (= 5.133,85 € + 245,00 € + 300,00 €) ist zwischen den Parteien unstreitig.

II.

Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB besteht erst seit dem 17.9.2013, da sich der Beklagte erst seit diesem Zeitpunkt in Verzug befunden hat. Der Vollstreckungsbescheid war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit Zinsen auch vor diesem Zeitpunkt tituliert gewesen sind.

III.

Der Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich aus § 823 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2014/2_O_475_13_Urteil_20141128.html - DE:LGBI:2014:1128.2O475.13.00

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