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Maßgebliche Unfallursache war ein fahrlässiges Beobachtungsverschulden der Beklagten zu 1., so dass die von dem Pkw BMW ausgegangene Betriebsgefahr mit der Konsequenz einer vollen gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten gesteigert war. Der Klägerin, die als kindliche Fahrradfahrerin mit dem Pkw zusammenstieß, trifft kein Verschulden an der Entstehung des Schadensereignisses. Es steht fest, dass sich bei der Klägerin als Unfallfolge eine posttraumatische Belastungsstörung eingestellt hat, wobei eine psychische Prädisposition zu berücksichtigen ist und der für die Schmerzensgeldbemessung maßgebliche Zeitraum dieser Beeinträchtigung mit dem Kalenderjahr 2008 endet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |