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Der Umstand, dass Bußgeldbescheide durch EDV hergestellt und nicht eigenhändig unterzeichnet wurden, ändert nichts an ihrer Wirksamkeit, sofern sie den inhaltlichen und formellen Anforderungen des OWiG entsprechen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene erkennen und überprüfen kann, ob die Bußgeldbescheide auf einem Willensakt der erlassenden Behörde beruhen. Hierfür genügt es, wenn im Nachhinein im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, ob wirksame Bußgeldbescheide erlassen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |