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Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeuges im Wege des Indizienbeweises erbracht. Eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien ist geeignet, die Überzeugung des Gerichts dahingehend zu begründen, dass ein gestellter Unfall vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |