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Die Rückkehrpflicht von Mietwagen nach Ausführung eines Personenbeförderungsauftrags zum Betriebssitz gemäß § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG wird verletzt, wenn der Mietwagen nach Dienstende am Wohnort des Fahrers abgestellt wird. Ein neuer Beförderungsauftrag, der die Rückkehrpflicht entfallen lässt, setzt nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |