Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 30.10.2014: Sondernutzungserlaubnis für Altkleidercontainer: Anforderungen an den Antrag und Ermessen bei Kapazitätsbegrenzung im öffentlichen Raum




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 30.10.2014 - 8 K 414/14) hat entschieden:

   Die Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, deren Erteilung im Ermessen der Behörde steht. Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse sind unbestimmt und nicht bescheidungsfähig, wenn lediglich Straßennamen genannt werden und keine konkreten Standortbezeichnungen durch Lagepläne, Flurkarten oder Lichtbilder erfolgen. Eine Kommune kann die Gesamtzahl der Wertstoffcontainer und Standorte im öffentlichen Verkehrsraum begrenzen, um den Überwachungsaufwand gering zu halten, Missständen zu begegnen und das Ortsbild zu schützen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Entpflichtung kein Ermessen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Gericht lässt offen, ob die Klage zulässig ist. Das Begehren der Klägerin könnte sich durch Zeitablauf erledigt haben. Unter dem 5. Dezember 2012 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Kleiderwertstoffboxen für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 beantragt. Dieser Zeitraum ist abgelaufen, sodass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlen könnte. Nachdem die Beklagte eine Neubescheidung der Anträge in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2013 vor dem erkennenden Gericht im vorangegangenen Verfahren 8 K 177/13 zugesagt hatte, machte die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 geltend, sie wolle die Altkleidercontainer ab dem 1. Januar 2014 im Stadtgebiet der Beklagten aufstellen. Für welchen Geltungszeitraum die Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden sollen, geht aus dem Schriftsatz nicht ausdrücklich hervor. Ob - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nur ein Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gemeint sein kann, muss nicht entschieden werden.

In jedem Fall ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen durch die Beklagte. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO.

Die von der Klägerin begehrte Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine Sondernutzung dar, die der Erlaubnis bedarf. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht gemäß 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW im Ermessen der Behörde.

Die Klägerin kann eine Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von insgesamt 5 Altkleidercontainern an den Standorten "Q.------weg / F. " (2 Container), "E. -Ring", "C. ‑Straße/F1." sowie "B.-------kamp" schon deshalb nicht beanspruchen, weil die entsprechenden Anträge hinsichtlich der jeweiligen Standortbezeichnung zu unbestimmt und deshalb nicht bescheidungsfähig sind.

Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Im Verwaltungsverfahren besteht gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Damit die Behörde die Prüfung, ob eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann, vornehmen kann, muss der Antragsteller den vorgesehenen Standort konkret bezeichnen. Dazu reicht es nicht aus, dass lediglich Straßennamen oder Plätze genannt werden. Vielmehr muss der Antragsteller den Anträgen etwa Lagepläne, Flurkarten oder Lichtbilder mit in Frage kommenden und gekennzeichneten Standorten beifügen. Unbeschadet der Amtsermittlungspflicht nach § 24 Abs. 1 VwVfG NRW ist es nicht Aufgabe der Behörde, die Antragsteller um eine Konkretisierung nicht prüffähiger Anträge zu bitten oder hinsichtlich jedes einzelnen Antrages zu ermitteln, welchen genauen Standort der Antragsteller wohl jeweils gemeint haben könnte,

Dieser Mitwirkungspflicht ist die Klägerin hinsichtlich der oben genannten Standorte nicht nachgekommen. Sie hat lediglich Straßen benannt, an denen Altkleidercontainer aufgestellt werden sollen, ohne den Aufstellungsort konkret zu bezeichnen.

Die Anträge hinsichtlich der übrigen Standorte hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch Einreichung von Lichtbildern und Lageplänen, auf denen der jeweilige Aufstellungsort gekennzeichnet ist, ergänzt, sodass diese Anträge zwar bescheidungsfähig geworden sind. Die Beklagte hat aber die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicher stellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im engeren Sinne können auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte in das Ermessen eingestellt werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und ihrem Widmungszweck stehen. Zu diesen Gründen gehören insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer Übermobilisierung des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes u. ä.).

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen entschieden, sowohl die Zahl der Aufstellungsorte für Altkleidercontainer als auch die Containerzahl zu begrenzen. Im Stadtgebiet der Beklagten stehen derzeit an 33 Standorten 54 Altkleidercontainer. Dieses Kontingent soll nach dem Willen der Beklagten nicht überschritten werden. Dadurch soll eine effektive Überwachung der Containerstandortplätze gewährleistet und die mit der Aufstellung von Altkleidercontainern häufig verbundenen Missstände unterbunden werden. Desweiteren soll eine Überfrachtung des öffentlichen Verkehrsraums durch Altkleidercontainer sowie eine negative Beeinflussung des Ortsbildes vermieden werden.

Diese Ausgangsüberlegungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Eine Kommune kann von vornherein die Gesamtzahl der Wertstoffcontainer und der Containerstandorte im öffentlichen Verkehrsraum begrenzen,

Die Absicht der Beklagten, durch eine Begrenzung der Kapazitäten den eigenen Überwachungsaufwand möglichst gering zu halten und Missständen wirksam begegnen zu können, steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und ihrem Widmungszweck und ist deshalb ein tragfähiger Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessenentscheidung. Die Aufstellung von Altkleidercontainern bringt erfahrungsgemäß - wie auch die Aufstellung anderer Wertstoffcontainer - die Gefahr von Verschmutzungen und Müllablagerungen mit sich. Dadurch kann es zu einer Beeinträchtigung des Straßenzustandes sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit des Gemeingebrauchs kommen. Zwar ist der jeweilige Aufsteller gehalten, für den ordnungsgemäßen Zustand der Containerstandorte zu sorgen. Die Behörde muss aber die Einhaltung der Pflichten der Containeraufsteller ständig überwachen und, wenn ein Aufsteller seinen Pflichten nicht nachkommt, ggf. selbst für die Beseitigung von Verschmutzungen und Müllablagerungen sorgen. Dies ist mit einem hohen Aufwand verbunden, der umso größer ist, je mehr Containerstandorte im Stadtgebiet vorhanden sind. Besondere Probleme entstehen dabei, wenn für einen Containerstandort mehrere Aufsteller die Verantwortung tragen, da in diesem Fall eventuell auftretende Missstände kaum zugeordnet werden können und der einzelne Aufsteller sich möglicherwiese nicht in der Pflicht sieht, für einen ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen. Desweiteren kann ein deutliches Überangebot von Containern im Stadtgebiet dazu führen, dass die Container nur unregelmäßig oder selten gelehrt werden und die Aufsteller deshalb den ihnen obliegenden Pflichten nur unzureichend nachkommen.

Ebenso ist eine Begrenzung der Containerkapazität - wie von der Beklagten beabsichtigt - zum Schutz des Ortsbildes möglich. Altkleidercontainer können nicht nur durch die Gefahr von Verunreinigungen und Müllablagerungen, sondern durch ihre äußere Erscheinung selbst eine Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes darstellen. Eine Kommune kann selbst entscheiden, welche Containerzahl auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet nicht überschritten werden soll, um die Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten.

Konnte somit die Beklagte die Containerkapazität begrenzen, kann die Klägerin die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidercontainern nicht beanspruchen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung gestellten Containerplätzen zu, da derzeit keine Vakanzen vorhanden sind. Sie kann auch keine jederzeitige Überprüfung der Vergabe der vorhandenen Containerplätze verlangen. Zwar wird eine Sondernutzungserlaubnis gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Die Klägerin hat aber kein Anspruch darauf, dass die Behörde anderen Containeraufstellern erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerruft, damit eine Neuvergabe der Standorte erfolgen kann. Die Regelungen, die bei der Vergabe von Stellplätzen für nach § 69 GewO festgesetzte Veranstaltungen (z. B. Jahrmärkte, Wochenmärkte) gelten, finden ebenfalls keine Anwendung.

Durch die Entscheidung der Beklagten wird die Klägerin nicht in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ihr eine größere Zahl von Standorten im öffentlichen Verkehrsraum als von der Beklagten als sachgerecht erachtet für ihre Gewerbeausübung zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr kann sie, wenn keine freien Plätze auf öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden sind, darauf verwiesen werden, ihr Gewerbe - wie andere Betriebe auch - auf privatem Grund auszuüben.

Da die Beklagte die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse mit dem Argument der Kapazitätsbegrenzung selbstständig tragend ermessensfehlerfrei abgelehnt hat, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren, hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen der Beklagten die Ablehnung rechtfertigen. Die weiteren Ermessenserwägungen sind für die Entscheidung der Beklagten nicht kausal geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2014/8_K_414_14_Urteil_20141030.html - DE:VGMS:2014:1030.8K414.14.00

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