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Die Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, deren Erteilung im Ermessen der Behörde steht. Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse sind unbestimmt und nicht bescheidungsfähig, wenn lediglich Straßennamen genannt werden und keine konkreten Standortbezeichnungen durch Lagepläne, Flurkarten oder Lichtbilder erfolgen. Eine Kommune kann die Gesamtzahl der Wertstoffcontainer und Standorte im öffentlichen Verkehrsraum begrenzen, um den Überwachungsaufwand gering zu halten, Missständen zu begegnen und das Ortsbild zu schützen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |