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Eine straßenrechtliche Sondernutzung durch Altkleidercontainer auf Privatgrundstücken ist nicht zwingend gegeben, wenn die Container deutlich von der baulichen Straßengrenze abgerückt sind und das Befüllen nicht denknotwendig mit dem Betreten der öffentlichen Wegefläche verbunden ist. Die Möglichkeit, dass bei jeder Art des Einwurfs von Altkleidern in die Container der öffentliche Straßenraum denknotwendig genutzt werden muss, ist nicht gegeben, wenn die Distanz zwischen Container und öffentlicher Wegefläche nicht unerheblich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |