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Der klagende Geschädigte trägt im Rahmen der verkehrsrechtlichen Haftung die Darlegungs- und Beweislast für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung und muss nachweisen, dass der Unfallhergang tatsächlich wie behauptet stattgefunden hat. Dieser Nachweis ist insbesondere nicht geführt, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat (sog. 'So-Nicht-Unfall'). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |