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Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall allein schuldhaft verursacht hat, es sei denn, es handelt sich um einen Spurwechsel auf die Fahrspur des Auffahrenden in geringem Abstand. Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn diese vom Qualitätsstandard her entspricht und zumutbar ist. Beilackierungskosten sind bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig, wenn nicht feststeht, ob sie überhaupt anfallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |