Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bochum v. 21.10.2014: Zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen und zur Schadensminderungspflicht bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten




Das Amtsgericht Bochum (Urteil vom 21.10.2014 - 40 C 325/13) hat entschieden:

   Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall allein schuldhaft verursacht hat, es sei denn, es handelt sich um einen Spurwechsel auf die Fahrspur des Auffahrenden in geringem Abstand. Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn diese vom Qualitätsstandard her entspricht und zumutbar ist. Beilackierungskosten sind bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig, wenn nicht feststeht, ob sie überhaupt anfallen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 535,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagten zu 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.884,91 € aus §§ 7 Abs. 1, 18, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 1 BGB.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halter, Fahrer und Versicherer des auf der Beklagtenseite beteiligten Fahrzeuges für die entstandenen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 1 BGB. Die geltend gemachten Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden.

Es kann dahinstehen, ob der Unfall für die Klägerin gemäß §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 3 StVG unabwendbar war.

Denn die nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ergibt ein Haftungsquote von 100 % zu Lasten der Beklagten. Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Bei einem typischen Auffahrunfall spricht nach gefestigter Rechtsprechung der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand im Sinne des § 4 Abs. 1 StVO, durch unangepasste Geschwindigkeit entgegen § 3 Abs. 1 StVO und/oder durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall allein schuldhaft verursacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 670; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 319; MDR 2003, 330). Entgegen der Darstellung der Beklagten lag hier ein typischer Auffahrunfall vor. Die Rechtsprechung, auf die die Beklagten verwiesen hat (BGH NJW 2011, 685; OLG München BeckRS 2013 22626; LG Berlin BeckRS 2012, 09500), betrifft Fälle im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel auf die Fahrspur des Auffahrenden, in denen es darum ging, ob sich das eine Fahrzeug in einem so geringen Abstand vor das andere Fahrzeug gesetzt hatte, dass der Sicherheitsabstand nicht mehr rechtzeitig vergrößert werden konnte und beim plötzlichen Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht mehr ausreichte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar unstreitig einen Spurwechsel vorgenommen, jedoch erfolgte dieser auf die nebenliegende Linksabbiegerspur, wobei sich die Beklagte zu 1) auf der Geradeausspur befand. Die Voraussetzung des Anscheinsbeweis, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, so dass sich das hintere Fahrzeug auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (vgl. LG Berlin a.a.O.), liegt danach vor.

Den Beklagten oblag es, zur Erschütterung des Anscheinsbeweises den Nachweis einer ernsthaften Möglichkeit eines vorwerfbaren Verhaltens der Klägerin zu erbringen. (vgl. BGH, NJW 1978, 2032; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 319) Dies ist den Beklagten nicht gelungen.

Das Gericht ist nicht im notwendigen Umfang davon überzeugt, dass der Unfall sich wie von den Beklagten dargestellt ereignet hat.

In ihrer persönlichen Anhörung vom 28.01.2014 hat die Beklagte zu 1) erklärt, sie habe gedacht, die Klägerin wolle auch geradeaus fahren. Sie habe jedoch plötzlich eine Vollbremsung gemacht und sei auf beiden Spuren zum Stehen gekommen. Dass die Beklagte zu 1) auf das Klägerfahrzeug aufgefahren ist, hat also nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) seine Ursache nicht in dem behaupteten Spurwechsel über die durchgezogene Linie und dem behaupteten nicht rechtzeitigen Blinken. Vielmehr ergibt die Darstellung der Beklagten zu 1), dass sie aufgrund des - nach ihrer Aussage - abrupten Abbremsens aufgefahren ist. Dieses hätte also auch auf der Geradeausspur passieren können. Dass die Klägerin jedoch tatsächlich eine Vollbremsung durchgeführt hat, hat die Beklagte zu 1) nicht bewiesen. Das Gericht erachtet keine der beiden Aussagen der Parteien für glaubhafter als die andere. Die Darstellung der Klägerin, sie habe bereits vollständig auf der Linksabbiegerspur gestanden, als plötzlich das Beklagtenfahrzeug aufgefahren sei, ist ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere da Glatteis vorherrschte und die Straßenverhältnisse somit schwerer zu kontrollieren waren, ist auch die Darstellung der Klägerin nicht unwahrscheinlich, wonach das Beklagtenfahrzeug auf die hintere rechte Ecke des Klägerfahrzeugs auffuhr, obwohl sich dieses vollständig auf der Linksabbiegerspur befand und die Beklagte zu 1) geradeaus weiterfahren wollte.

Der Sachverständige konnte technisch nicht feststellen, ob die Unfalldarstellung der Klägerin oder der Beklagten zu 1) zutrifft. Vielmehr hat er die Frage aufgeworfen, ob es plausibel sein kann, dass die Klägerin ihr Fahrzeug trotz Glatteises zum Stehen gebracht hat und die Beklagte zu 1) trotz behaupteten "sehr weiten" Abstands dieses nicht mehr rechtzeitig geschafft hat. Aus Sicht des Gerichts spricht der Umstand, dass die Beklagte zu 1) nicht rechtzeitig zum Stehen gekommen ist eher dafür, dass sie - ihre Unfalldarstellung vorausgesetzt - einen zu geringen, nicht auf die witterungsbedingten Straßenverhältnisse angepassten Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 249 Abs. 1 BGB insgesamt noch 535,58 € verlangen.

Hinsichtlich der Reparaturkosten muss sich die Klägerin auf eine Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt L GmbH in X verweisen lassen. Der Schädiger kann den Geschädigten nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 606) unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Fachwerkstatt verweisen, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und diese Reparatur dem Geschädigten nicht unzumutbar ist.

Diese Rechtsprechung muss erst Recht gelten, wenn der Geschädigte auf eine günstigere Reparatur in einer anderen markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen wird. Schon dem Internetauftritt der L GmbH ist zu entnehmen, dass es sich tatsächlich um eine markengebundene W-Werkstatt handelt, so dass das diesbezügliche einfache Bestreiten der Klägerin unerheblich ist.

Der Klägerin ist dieser Verweis auch zumutbar, da die Werkstatt für sie ohne Weiteres zugänglich ist. Hier kommt es nicht darauf an, ob ihr die Entfernung von rund 30 km zumutbar ist, da die L GmbH unstreitig über einen kostenlosen Hol- und Bringservice verfügt, so dass der Klägerin durch die Entfernung kein Nachteil in Gestalt eines finanziellen Mehraufwands entsteht.

In der Werkstatt der L GmbH fallen geringere Stundenverrechnungssätze sowie keine Verbringungskosten und UPE-Aufschläge an, so dass die Reparaturkosten entsprechend zu kürzen sind. (vgl. Prüfbericht vom 16.04.2013, Bl. 69 d. A.)

Auch die geltend gemachten Beilackierungskosten kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Das Erfordernis der Beilackierung ergibt sich erst im Zuge der Reparaturmaßnahme, so dass bei der hier vorliegenden fiktiven Abrechnung nicht feststeht, ob Beilackierungskosten überhaupt anfallen.

Die geltend gemachten Reparaturkosten sind aus den vorgenannten Gründen um 263,43 € zu kürzen.

Erstattungsfähig sind darüber hinaus gemäß § 249 Abs. 1 BGB die Sachverständigenkosten in Höhe von 519,32 €, die Wertminderung in Höhe von 172,50 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Auch hat die Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 250,00 € und einen Schadensersatzanspruch wegen der Attestkosten in Höhe von 20,00 €, §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Soweit die Beklagten im vorliegenden Verfahren bestritten haben, dass die Klägerin durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat, ist dieses treuwidrig gemäß § 242 BGB, da sie vorgerichtlich bereits 250,00 € Schmerzensgeld sowie 80 % der Attestkosten erstattet haben. Allerdings steht der Klägerin kein höheres Schmerzensgeld als die bereits gezahlten 250,00 € zu. Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nach billigem Ermessen des Gerichts unter typisierender Einbeziehung vergleichbarer Fälle und unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes sowie der Art und Dauer der eingetretenen Folgen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden verschaffen und ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Beeinträchtigungen wie Nackenschmerzen und einmaligem Erbrechen sowie der verschriebenen Schmerzmittel für lediglich eine Woche ist ein höheres Schmerzensgeld im vorliegenden Fall nicht verhältnismäßig.

Da die Beklagten den Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits zum Teil erfüllt haben, verbleibt folgender Schaden:

Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 1 BGB (unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 2.927,94 €, einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem RVG a.F., der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und Mehrwertsteuer) in Höhe von 316,18 €. Abzüglich bereits geleisteter 272,87 € verbleiben 43,31 €.

Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB seit dem 20.04.2013.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 949,02 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_bochum/j2014/40_C_325_13_Urteil_20141021.html - DE:AGBO:2014:1021.40C325.13.00

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