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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Schadens nach einem Verkehrsunfall sind als Schadensersatz zu ersetzen, solange sie nicht für den Geschädigten erkennbar außer Verhältnis stehen. Dies ist jedenfalls nicht anzunehmen, solange sie sich innerhalb des Korridors der BVSK-Honorarbefragung befinden. In einem solchen Fall besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht der Haftpflichtversicherung wegen eventueller Regressansprüche gegen den Sachverständigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |