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Die Fuhrparkverantwortliche ist nicht ordnungswidrigkeitenrechtlich zu belangen, wenn der Fahrzeugführer bei Übernahme eines neu im Fuhrpark sich befindenden Fahrzeugs vor der ersten Fahrt Veränderungen am Fahrzeugzustand vornimmt (hier: Anbringen verdunkelnder Folien), von denen die Fuhrparkverantwortliche nichts weiß und der zu beanstandende Zustand von der Polizei bei der ersten Fahrt ohne zwischenzeitlichen Aufenthalt im Betrieb festgestellt wird. (Leitsätze des Gerichts) |