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Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die erforderlichen Mietwagenkosten werden im Rahmen des § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife geschätzt. Für darüberhinausgehende Mietwagenkosten trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |