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Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und dessen Ausmaß. Für die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls ist eine hinreichende Anzahl tragfähiger, verdachtsbegründender Indizien erforderlich, die in ihrer Häufung die Überzeugung von einem gestellten Unfall mit dem Ziel des Versicherungsbetruges vermitteln müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |