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Eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung von Bargeld nach § 43 Nr. 2 PolG NRW zum Schutz des Eigentums ist gerechtfertigt, wenn trotz eidesstattlicher Versicherung des Klägers erhebliche Zweifel an dessen Eigentum bestehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Angaben zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Geldes nicht nachvollziehbar sind und der tatsächliche Besitzer einschlägig vorbestraft ist, auch wenn die Staatsanwaltschaft keine strafrechtlichen Beschlagnahmegründe sieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |