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Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO durch einen Fahrstreifenwechsel, bei dem der nachfolgende Verkehr nicht beachtet wird und der Unfall durch Zurückstellen des Wechsels vermeidbar gewesen wäre, begründet eine überwiegende Verursachung. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten von 25% aufgrund der Betriebsgefahr kann sich ergeben, wenn der Unfall für diesen bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, auch wenn keine Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |